Kirchenrechtler: Can. 915 bleibt auch nach Amoris laetitia unverändert in Kraft

Berater der Apostolischen Signatur: Amoris laetitia hat die Sakramentendisziplin nicht geändert.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 8. Dezember 2017 um 14:55 Uhr

„Die vor wenigen Tagen erfolgte Veröffentlichung der Orientierungshilfe der Bischöfe der Pastoralregion Buenos Aires zu „Amoris laetitia“ und eines Briefes von Papst Franziskus, in dem dieser die Richtlinien gutheißt, in den Acta Apostolicae Sedis (AAS) ändern nichts an der Lehre der Kirche und ihrer Sakramentenordnung.“ Das schreibt laut einem Bericht des katholischen Internetportals Kathnews der Kirchenrechtler Edward Peters, Berater am höchsten Gerichtshof de Apostolischen Signatur in Rom. Kath.net verweist in diesem Zusammenhang auf den Blog des Kirchenrechtlers.

Unter den in can. 915 des Kirchenrechts (CIC/1983) genannten Voraussetzungen dürfen wiederverheiratete Geschiedene nicht zur Kommunion zugelassen werden. Amoris laetita sowie das Schreiben des Papstes, in dem er die pastoralen Richtlinien der Argentinischen Bischofskonferenz gutheißt änderten nicht das geltende Kirchenrecht, so Edward Peters. „Auch das Reskript des vatikanischen Staatssekretärs Pietro Kardinal Parolin, in dem dieser auf Wunsch des Papstes erklärt, die beiden veröffentlichten Dokumente gehörten zum „authentischen Magisterium“ von Franziskus, sei keine ausreichende Grundlage für eine Änderung des bisher Geltenden“, zitiert Kathnews E. Peters.

Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit des Kirchenrechtlers Dr. Gero P. Weishaupt, der schon im Februar dieses Jahres zu can. 915 im Zusammenhang mit „Amoris laetitia“ einen lesenswerten Beitrag bei Kathnews veröffentlicht hat.  Weishaupt erstellt darin anhand einer fiktiven Frage: „Sind nach „Amoris laetitia“ wiederverheiratete Geschiedene gemäß can. 915 CIC/1983 nicht zur Kommunion zuzulassen?“, ein Gutachten und trägt die kirchenrechtlichen Argumente vor, warum eine Zulassung auch nach „Amoris laetitia“ nicht vorgesehen ist. 

Aus aktuellem Anlass veröffentlicht die Redaktion von Kathnews diesen Beitrag noch einmal in voller Länge. (Kath.net-Bericht: hier; zum Block von E. Peters: hier)

Gutachten – Gilt nach Amoris laetitia can. 915 noch?

Von Dr. iur.can. Gero P. Weishaupt

Die folgenden kirchenrechtlichen Ausführungen verstehen sich als ein Modell für ein Gutachten über eine aktuelle Frage.

Frage:„Sind nach „Amoris laetitia“ wiederverheiratete Geschiedene gemäß can. 915 CIC/1983 nicht zur Kommunion zuzulassen?“

Antwort: Ja

Begründung

915 CIC/1983 lautet in der deutschen Ãœbersetzung der DBK:

Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren.

Der lateinische Text lautet:

Ad sacram communionem ne admittantur excommunicati et interdicti post irrogationem vel declarationem poenae aliique in manifesto gravi peccato obstinate perseverantes.

In can. 915 sind die wiederverheirateten Geschiedenen in den Worten „sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren“ tatbestandsmäßig erfaßt.

Erklärung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten

Am 24. Juni 2000 erließ der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten in Bezug auf die wiederverheirateten Geschiedenen eine Erklärung über can. 915. Dort heißt es:

„In den vergangenen Jahren haben einige Autoren auf der Grundlage unterschiedlicher Argumentationen die Meinung vertreten, dieser Kanon sei nicht auf jene Gläubigen anzuwenden, die sich nach den zivilen Gesetzen scheiden lassen und eine neue, zivile Ehe schließen. … Das Verbot, das im zitierten Kanon ausgesprochen wird, leitet sich, seiner Natur entsprechend, aus dem göttlichen Gesetz ab und überschreitet den Bereich der positiven kirchlichen Gesetze: Letztere können keine gesetzlichen Änderungen herbeiführen, die der Lehre der Kirche widersprechen würden. …

(D)ie Tatsache, dass man unwürdig ist, weil man sich in einem Zustand der Sünde befindet, stellt auch ein schweres rechtliches Problem in der Kirche dar. … In der Tat ist es ein objektiver Schaden für die kirchliche Gemeinschaft, wenn jemand, der öffentlich als unwürdig bekannt ist, den Leib des Herrn empfängt; es ist ein Verhalten, das die Rechte der Kirche und aller Gläubigen verletzt, in konsequenter Weise den Ansprüchen dieser Gemeinschaft entsprechend zu leben. Im konkreten Fall der Zulassung der geschiedenen und wiederverheirateten Gläubigen zur hl. Kommunion betrifft das Ärgernis – verstanden als ein Handeln, das die andern zum Schlechten bewegt – zugleich das Sakrament der Eucharistie und die Unauflöslichkeit der Ehe. Ein solches Ärgernis besteht auch dann, wenn ein derartiges Verhalten leider keine Verwunderung mehr hervorruft; ja, gerade angesichts der Verformung der Gewissen wird ein geduldiges und zugleich entschiedenes Handeln der Seelsorger umso notwendiger, zum Schutz der Heiligkeit der Sakramente, zur Verteidigung der christlichen Moral und zur richtigen Unterweisung der Gläubigen.

Die Formulierung „sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren“ ist klar und muss so verstanden werden, dass ihr Sinn nicht verformt und die Anwendung der Norm unmöglich wird.“ (Erklärung, Nr. 1)

Der Päpstliche Rat nennt sodann drei Bedingungen, die gefordert sind, damit ein Betroffener nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden kann:

a) die schwere Sünde, im objektiven Sinn, denn die subjektive Anrechenbarkeit könnte der Kommunionspender nicht beurteilen;

b) das hartnäckige Verharren, das heißt das Bestehen einer objektiven Situation der Sünde, die in der Zeit fortdauert und die der Gläubige nicht aus der Welt schaffen will; es sind keine anderen Erfordernisse notwendig (herausforderndes Verhalten, vorausgehende Ermahnung usw.), damit die Situation in ihrer grundsätzlichen kirchlichen Schwere eintritt;

c) der offenkundige Charakter der Situation der schweren habituellen Sünde. (Erklärung, Nr. 2)

Der Empfang der heiligen Kommunion ist nach der Erklärung des Päpstlichen Rates nur dann möglich, wenn „jene Gläubigen, die geschieden und wiederverheiratet sind und wegen ernster Gründe, zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder, nicht ‚der Verpflichtung zur Trennung nachkommen können‘“.  Sie befinden „sich nicht im Zustand der schweren habituellen Sünde, wenn sie ‚die Verpflichtung eingehen, in voller Enthaltsamkeit zu leben, das heißt sich der den Gatten eigenen Akte zu enthalten‘ („Familiaris consortio“, Nr. 84) und auf der Grundlage dieser Absicht das Sakrament der Buße empfangen haben.

Weil die Tatsache, dass diese Gläubigen nicht more uxorio (= wie Eheleute; GPW) zusammenleben, naturgemäß verborgen ist, während ihre Lebenssituation als geschiedene Wiederverheiratete naturgemäß bekannt ist, können diese nur remoto scandalo (= ohne Ärgernis; GPW) das Sakrament der Eucharistie empfangen“.

Von dieser Norm „kann keine kirchliche Autorität in irgendeinem Fall von dieser Verpflichtung des Kommunionspenders dispensieren oder Direktiven erlassen, die dieser Verpflichtung widersprechen“.

Aussagen aus dem Nachsynodalen Schreiben „Amoris laetitia“

In seinem nachsynodalen Schreiben „Amoris laetitia“ vom 19. März 2016 ruft Papst Franziskus im achten Kapitel mit dem Titel „Zerbrechlichkeit – Begleiten, unterscheiden und eingliedern“ in Nr. 300 im Zusammenhang mit der „Unterscheidung der sogenannten ‚irrigulären‘ Situationen Folgendes in Erinnerung:

„Wenn man die zahllosen Unterschiede der konkreten Situationen … berücksichtigt, kann man verstehen, dass man von der Synode oder von diesem Schreiben keine neue, auf alle Fälle anzuwendende generelle gesetzliche Regelung kanonischer Art erwarten durfte. Es ist nur möglich, eine neue Ermutigung auszudrücken zu einer verantwortungsvollen persönlichen und pastoralen Unterscheidung der je spezifischen Fälle. Und da ‘der Grad der Verantwortung […] nicht in allen Fällen gleich [ist]‘ müsste diese Unterscheidung anerkennen, dass die Konsequenzen oder Wirkungen einer Norm nicht notwendig immer dieselben sein müssen.“ Im Zusammenhang mit den „Konsequenzen oder Wirkungen einer Norm“, erklärt der Papst in Fußnote 336, dass diese auch auf dem Gebiet der Sakramentenordnung „nicht notwendig immer dieselben sein müssen“.

Dass der Papst damit nicht die von can. 915 erfaßte objektive Seite der Sünde der Wiederverheiratung von Geschiedenen meint, sondern die subjektive Seite der Sünde im Blick hat, ergibt sich

a) aus den Aussagen in Nr. 302 von „Amoris laetitia“, wo er ausgehend von den im Katechismus der Katholischen Kirche genannten Bedingtheiten für die mildernden Umstände darauf hinweist, dass es „nicht mehr möglich ist zu behaupten, dass alle, die in irgendeiner sogenannten ‚irrigulären‘ Situation leben, sich in einem Zustand der Todsünde befinden und die heiligmachende Gnade verloren haben“ (Nr. 301). Der Papst zitiert dabei folgende Stelle aus dem Katechismus der Katholischen Kirche: „Die Anrechenbarkeit einer Tat und die Verantwortung für sie können durch Unkenntnis, Unachtsamkeit, Gewalt, Furcht, Gewohnheiten, übermäßige Affekte sowie weitere psychische oder gesellschaftliche Faktoren vermindert, ja sogar aufgehoben sein“ (KKK, Nr. 1735). Darüber hinaus – so der Papst ebenfalls mit Berufung auf den Katechismus der Katholischen Kirche – gibt es „Umstände, welche die moralische Verantwortlichkeit vermindern“ wie „affektive Unreife, die Macht eingefleischter Gewohnheiten, Angstzustände und weitere psychische oder gesellschaftliche Faktoren“ (KKK, Nr. 2352).

b) aus dem Bezug des Papstes auf die oben genannte Erklärung des Päpstliche Rates für die Interpretation von Gesetzestexten vom 24. Juni 2000, wenn er schreibt: „Aus diesem Grund beinhaltet ein negatives Urteil über eine objektive Situation kein Urteil über die Anrechenbarkeit oder die Schuldhaftigkeit der betreffenden Person“ (vgl. Erklärung, Nr. 2).
Papst Franziskus unterscheidet folglich wie der Päpstliche Rat zwischen der objektiven und der subjektiven Seite der Sünde. Ein Urteil über die objektive Seite, das der Nichtzulassung zur Kommunion nach can. 915 CIC/1983 vorausgeht, bedeutet kein Urteil über die subjektive Seite, näherhin „über die Anrechenbarkeit oder die Schuldhaftigkeit der Betreffenden Person“. Dieser Aspekt ist der aus dem antiken Römischen Recht stammenden Rechtsregel „De internis non iudicat praetor“ – Über inneres Verhalten urteilt kein Richter – verpflichtet. Can 915 CIC/1983 betrifft ausschließlich die dem äußeren Rechtsbereich (Forum externum) zugängliche objektive Seite der Sünde, näherhin die objektiv wahrnehmbare Situation der wiederverheirateten Geschiedenen. Der innere Gewissenbereich bzw. die Anrechenbarkeit der Sünde und ihre Schuldhaftigkeit ist dem äußeren Rechtsbereich entzogen. Sie ist Gegenstand des inneren Gewissensbereich (Forum internum), näherin des Beichtsakramentes und der außersakramentalen seelsorglichen Begleitung der Betroffenen.

Wenn der Papst in der Fußnote Nr. 351 nicht ausschließt, „dass man mitten in einer objektiven Situation der Sünde – die nicht subjektiv schuldhalft ist oder es zumindest nicht völlig ist“, „in der Gnade Gottes leben kann, dass man lieben kann und dass man auch im Leben der Gnade und der Liebe wachsen kann, wenn man dazu die Hilfe der Kirche bekommt“ (Al, Nr. 305), und deswegen auch „(i)n gewissen Fällen … die Hilfe der Sakramente“ berücksichtigen soll – die den Empfang der heiligen Kommunion miteinschließt, wie aus dem nachfolgenden Satz „Gleichermaßen betone ich, dass die Eucharistie ‚nicht eine Belohnung für die Vollkommen, sondern ein großzügiges Heilsmittel und eine Nahrung für die Schwachen‘ ist“ folgt -, so ist der Empfang der heiligen Kommunion nur auf dem bereits von Papst Johannes Paul II. in seinem Nachsynodalen Schreiben „Familiaris consortio“ von 1981 und von der oben genannten Erklärung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten vom 23. Juni 2001 gewiesenen Weg möglich.

Das aber heißt, um Anstoß bei Gläubigen zu vermeiden (remoto scandalo) ist der Kommunionempfang unter den in „Familaris consortio“ und „Amoris laetitia“ dargelegten Bedingungen nur dort möglich, wo die nach außen hin fortbestehende „irriguläre“ Situation nicht bekannt ist. Wo sie bekannt ist, dass heißt offenkundig ist, tritt die in can. 915 CIC/1983 normierte Rechtsfolge ein, nämlich die Nichtzulassung des wiederverheirateten Geschiedenen zur heiligen Kommunion, da 1. Die Sünde im objektiven Sinn – und nur in diesem Sinne – schwer ist; 2. diese objektiv schwere Sünde fortdauert und der Gläubige sie – auch nach Beichte, Reue und dem Vorsatz, enthaltsam zu leben – wegen bestimmter Umstände, die in „Amoris laetitia“ beispielhaft genannt werden, nicht aus der Welt schaffen kann, so dass der Tatbestand der Hartnäckigkeit gegeben ist; 3. diese Situation einen offenkundigen Charakter hat.

Da sich in „Amoris laetitia“ keine Aussagen finden, die den Vorgaben von „Familiaris Consortio“ widersprechen, und geltendes Kirchenrecht (can. 915 CIC/1983 in Verbindung mit der Erklärung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten vom 24. Juni 2000) weder geändert (derogiert) noch aufgehoben (abrogiert) wird, sind wiederverheiratete Geschiedene unter den vom Kirchenrecht vorgegebenen Bedingungen auch nach dem Nachsynodalen Schreiben „Amoris laeitita“ nach wie vor nicht zur heiligen Kommunion zuzulassen.

Reform in Kontinuität

Fazit: Das Nachsynodale Schreiben „Amoris laetitia“ steht diesbezüglich in einer Linie mit dem bisherigen Lehramt der Kirche (Kontinuität). Das Neue besteht darin, dass das Päpstliche Schreiben die subjektive Seite der „irrigulären“ Situationen, hier der wiederverheirateten Geschiedenen, stärker als das bisherige Lehramt in den Blick nimmt (Reform).

Foto: Petersdom – Bildquelle: Kathnews

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