Kardinal Woelki: Keine Interkommunion
Fulda/Köln (kathnews). FĂŒr den Kölner Erzbischof, Rainer Kardinal Woelki, kommt eine Interkommunion (wechselseitiger Empfang der heiligen Kommunion und des Abendmahles) laut dem Internetportal katholisch.de derzeit nicht in Frage. Die Zeit dazu sei noch zu frĂŒh.
Glaubensunterschiede
Auf katholisch.de heiĂt es: âDer Kardinal ergĂ€nzte, dass eine Konfession die andere nicht zur Feier der Einheit in Christus einladen könne, solange sie ihr eigenes Christusbekenntnis von dem Christusbekenntnis der von ihr eingeladenen Konfession unterscheide.â Es seien vor allem ekklesiologische Differenzen, die eine Interkommunion unmöglich mache. âWie weit man von einer Einigung entfernt sei, bezeugten etwa protestantische Theologen, die die Zulassung zum Abendmahl nicht einmal an den vorherigen Empfang der Taufe, geschweige denn an ein bestimmtes Credo bĂ€nden. âEs genĂŒgt, so meinen sie, der Glaube an die bedingungslose Gnade des den SĂŒnder rechtfertigenden Erlösers“, schreibt der Kardinal. Diese Position hĂ€tte verheerende Konsequenzen fĂŒr die Ăkumene, reduziere sie die Kirche doch ausschlieĂlich auf eine „unsichtbare Wirklichkeitâ“.
AuĂerdem sei die Frage der apostolischen Sukzession und der Mittlerfunktion Christi zwischen Gott und Menschen im ökumenischen Dialog zu klĂ€ren.
Dissenz in sozialethischen und moralischen Frage
Auch in ethischen Frage gebe es enormen Dissenz, so etwsa bei Stichtagsverschiebung fĂŒr den Import getöteter Embryonen, der PrĂ€implantationsdiagnostik (PID), der `Ehe fĂŒr alle` oder der Beurteilung von Abtreibung, Sterbehilfe und Scheidung. âWenn hinter diesem Befund die Ăberzeugung steht, dass sich aus dem Evangelium gar keine verbindliche Ethik ableiten lasse, dann muss man ehrlicherweise von einer ethischen Grunddifferenz zwischen beiden Konfessionen sprechen.â
Was sagt das Kirchenrecht
Das Kirchenrecht sieht die Zulassung von Katholiken zum Abendmahl nicht vor. Die Zulassung von Protestanten zur heiligen Kommunion ist laut can. 844 § 4 CIC/1983 nur im Hinblick auf den Gnaden- und Heilsaspekt des Sakramentes möglich, und zwar ausschlieĂlich bei Todesgefahr (periculum mortis) eines Protestanten und einer âander(n) schwere(n) Notlageâ (alia âŠgravis necessitas). DarĂŒber hinaus muss es den Protestanten nicht möglich sein, einen âSpender der eigenen Gemeinschaftâ (suae communitatis minister) aufzusuchen. AuĂerdem muss der EmpfĂ€nger von sich aus um den Sakramentenempfang bitten und vor allem bezĂŒglich dieses Sakramentes âden katholischen Glauben bekundenâ. Dieser umfaĂt den Glauben an die wirkliche, wesentliche Gegenwahrt Christi mit Leib und Seele, mit Gottheit und Menschheit unter den sichtbaren Gestalten der Eucharistie, eine Gegenwart, die bleibend ist, solange die Ă€uĂeren Gestalten erhalten sind, sowie den Opfercharakter der Messe entsprechend der Lehre des Trienter Konzils. Danach ist die Messe als reale unblutige GegenwĂ€rtigsetzung des Kreuzesopfers nicht nur Lob- und Dankopfer, sondern SĂŒhnopfer.
Ausschluss vom Empfang der heiligen Kommunion und des Abendmahles in konfessionsverschiedenen Ehen („Mischehen“)
Nach dem Kirchenrecht kann in einer konfessionverschiedenen Ehe keine Interkommunion praktiziert werden, d.h. der katholische Partner kann nicht das protestantische Abendmahl, der Protestant nicht die heilige Kommunion empfangen. Kardinal Woelki: „Auch wenn das Sakrament der Ehe zwei konfessionsverschiedene Christen unwiderruflich verbindetâ, bewirke es ânicht gleichzeitig auch die Ăbereinstimmung im Bekenntnis zu Christus“. Er habe gröĂten Respekt vor konfessionsverschiedenen Eheleuten, „die nicht vorwegnehmen, was noch nicht möglich ist“, zitiert katholisch.de den Kölner Oberhirten.
Foto: Kardinal Woelki – Bildquelle: Martin Lohmann / LohmannMedia