Es geht um das ewige Heil, nicht um seelische Bedürfnisse

Wann ist die Eucharistie für evangelische Christen möglich? Eine kirchenrechtliche Klarstellung von Gero P. Weishaupt (Kirchenrechtler).
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 1. März 2018 um 16:30 Uhr
Petersplatz mit Gero P. Weishaupt

Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt:

Die Deutsche Bischofskonferenz hat über ihren Vorsitzenden, Reinhard Kardinal Marx, die Veröffentlichung einer „Handreichung“ für Seelsorger angekündigt. Mit ihr soll dem evangelischen Partner in einer Ehe mit einem katholischen Christen – einer sogenannten konfessionsverschiedenen Ehe (auch „Mischehe“ genannt) – in Einzelfällen der Empfang der heiligen Kommunion ermöglicht werden. Es handelt sich bei der „Handreichung“ nicht um ein Gesetz (ein sogenanntes allgemeines Dekret) der Bischofskonferenz, sondern nach den Worten des Vorsitzenden um eine „Orientierungshilfe“ für die Seelsorger in der pastoralen Praxis. „Die Bischöfe“, so heißt es in der kath. Wochenzeitung „Die Tagespost“ vom 1. März 2018, „gehen davon aus, ‚dass in konfessionsverschiedenen Ehen im Einzelfall der geistliche Hunger nach dem gemeinsamen Empfang der Kommunion so drängend sein kann, dass es eine Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner nach sich ziehen könnte, ihn nicht stillen zu dürfen‘“. Auch wenn der Gesetzgeber in can. 844 § 4, der die Spendung der heiligen Kommunion bei Todesgefahr oder einer „andere(n) schwere(n) Notlage“ (necessitas) an Christen erlaubt, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, den Diözesanbischöfen bzw. der Bischofskonferenz die Kompetenz zuweist, zu bestimmen, wann eine solche Notlage gegeben ist, so ist die Beschreibung der Notlage, die der Vorsitzende der DBK in seiner Ankündigung der „Orientierungshilfe“ formuliert („geistlicher Hunger, der so drängend sein kann, dass es eine Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner nach sich ziehen könnte“) und die wohl auch so in der „Handreichung“ für die Seelsorger zu lesen sein wird, weder vom Gesetzestext noch von den Aussagen des universellen authentischen Lehramtes gedeckt.

Die Rechtsquellen

Das Kirchliche Gesetzbuch der Katholischen Kirche von 1983 (CIC/1983, can. 844 § 4), das Direktorium für die Ökumene (Nr. 129 f.), das der römische Einheitsrat 1993 veröffentlicht hat, und die Liturgie-Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ der Gottesdienstkongregation von 25. März 2004 legen eindeutig den Rahmen fest, in dem die Priester in Einzelfällen einen Ermessensspielraum haben.

Gründe für die ausnahmsweise Spendung

Weil das Sakrament der Eucharistie für den Getauften eine geistliche Nahrung ist, die ihn befähigt, die Sünde zu überwinden und ein Leben in und mit Christus zu führen, anerkennt die Kirche, dass es bestimmte Umstände gibt, die – ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen – den Kommunionempfang von evangelischen Christen ermöglichen. Daran hat Papst Johannes Paul II. in seiner Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ von 2003 erinnert:

Wenn auch beim Nichtvorhandensein der vollen Gemeinschaft die Konzelebration in keinem Fall statthaft ist, so trifft diese Zurückhaltung nicht zu hinsichtlich der Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, welche nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen. In diesem Fall besteht die Zielsetzung in der Tat darin, einer schwerwiegenden geistlichen Notlage („necessitas“; die deutsche Übersetzung gibt dies mit „Bedürfnis“ wieder) im Hinblick auf das ewige Heil einzelner Gläubiger zu entsprechen, nicht aber darin, eine Interkommunion zu praktizieren, die unmöglich bleibt, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind“ (Nr. 45).

Ein sehr enger Ermessensspielraum für den Spender

Aus dieser Zielsetzung des Kommunionempfangs ergeben sich die Bedingungen, die den Empfang der heiligen Kommunion durch evangelische Christen rechtfertigen.

Ein evangelischer Christ darf die heilige Kommunion empfangen,

  • wenn er sich in Todesgefahr oder einer anderen schweren Notlage befindet;
  • wenn in Todesgefahr oder einer anderen schweren Notlage kein Spender aus der eigenen kirchlichen Gemeinschaft zur Verfügung steht;
  • wenn der evangelische Christ in Todesgefahr oder in einer anderen schweren Notlage von sich aus den katholischen Spender um den Empfang der heiligen Kommunion bittet;
  • wenn der evangelische Christ in Todesgefahr oder in einer anderen schweren Notlage bezüglich der heiligen Eucharistie den katholischen Glauben bekundet;
  • wenn der evangelische Christ in Todesgefahr oder in einer anderen schweren Notlage in rechter Weise disponiert ist für den Empfang der heiligen Kommunion.

Wichtig nun ist: Alle fünf Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Daran erinnert nochmal die Instruktion „Redemptionis Sacramentum“:

Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in keiner Weise aufgehoben werden können, können ferner nicht voneinander getrennt werden; deshalb müssen sie immer alle zugleich verlangt werden“ (Nr. 85).

Schwerwiegende geistliche Notlage

Der Gesetzgeber spricht im authentischen lateinischen Text des Gesetzbuches von einer „gravis necessitas“. Damit ist eine schwere Notlage oder ein schwerer Notstand gemeint. So wird „necessitas“ auch in der amtlichen deutschen Übersetzung des Codex Iurix Canoni wiedergegeben. Ein „schwerwiegendes Bedürfnis“ ist damit nicht gemeint. Die deutschen Bischöfe weiten den in can. 844 § 4 genannten Notfall auf andere Fälle aus, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Die Deutung der deutschen Bischöfe ist weder vom Gesetzestext noch vom Gesetzeskontext des can. 844 § 4 her intendiert. Damit überschreiten die Bischöfe ihre Kompetenz. Sie sind nicht Gesetzgeber, sondern Ausführer des can. 844 § 4. Die Umsetzung des Gesetzes muss aber im Rahmen des Gesetzes bleiben. Dass der Gesetzgeber mit der schweren Notlage nicht einen „geistlichen Hunger nach dem gemeinsamen Empfang der Kommunion“ im Falle einer Glaubens- und Ehekrise im Auge hat, ergibt sich zudem daraus, dass Papst Johannes Paul II. in der genannten Enzyklika von einer Gefährdung des ewigen Heiles spricht. „Die konfessionsverschiedene Ehe ist keine Notsituation“, erklärte Kardinal Müller in „Die Tagespost“. Bei der vom Gesetzgeber gemeinten Notlage gehe es

nicht um die Befriedigung seelischer Bedürfnisse oder die Rücksicht auf soziale Zwänge. Wenn ein evangelischer Christ in einer Notlage, in der es um sein ewiges Heil geht … seinen Geistlichen nicht erreichen kann und er als individuelle Person den katholischen Glauben an die Eucharistie und das sakramentale Wesen der katholischen Kirche in diesem Augenblick mitvollziehen kann, darf er um seines Heiles willen die Sakramente empfangen: zuerst die Buße, dann die Kommunion. Aber die Ehe mit einem katholischen Partner, die Verwandtschaft oder gute Bekanntschaft mit nicht-katholischen Christen erfüllen nicht die Voraussetzungen für diese Notsituation, wo es um das ewige Heil geht“.

Ein Protestant, der zwar den katholischen Glauben in Bezug auf die Eucharistie bejaht, aber nicht in Todesgefahr oder in einer Notsituation um den Empfang der heiligen Kommunion bittet, kann diese nicht empfangen. Er würde unerlaubt kommunizieren, der Spender unerlaubt die heilige Kommunion reichen, ja der Spender würde sich sogar strafbar machen, da die Kirche verbotene Gottesdienstgemeinschaft (communicatio in sacris) ahndet (can. 1365), wozu auch die Interkommunion gehört. Vorausgesetzt natürlich, dass die strafrechtlichen Voraussetzungen für die Begehung der Straftat erfüllt sind.

Katholischer Glaube bezüglich der heiligen Eucharistie

Es stellt sich die Frage, zu welchem Inhalt der verbindlichen katholischen Eucharistielehre der evangelische Christ seine Zustimmung geben muss. In seiner Enzyklika “Ecclesia de Eucharistia” fordert Johannes Paul II. den katholischen Glauben bezüglich der heiligen Eucharistie. Im Einzelnen heißt das: der Glaube an

  • die wahre und dauerhafte (nicht nur im Augenblick der Spendung) Gegenwart von Leib und Blut Christi unter den Gestalten von Brot und Wein;
  • den Opfercharakter der heiligen Messe;
  • die Notwendigkeit eines Zelebranten mit gültiger Bischofs- oder Priesterweihe.

Letztendlich, so Kardinal Müller in dem genannten Beitrag in „Die Tagespost“, sei „der Zusammenhang von Kirche und Sakrament entscheidend“. „Die Kirche ist der mystische Leib Christi und die Eucharistie der sakramentale Leib, den man nur empfangen kann, wenn man im Bekenntnis und im Gnadenstand ganz und ohne Hindernis eben der sichtbar einen Kirche angehört.“ Diese ekklesiologische Dimension des katholischen Eucharistieverständnisses hebt auch der Freiburger Dogmatiker Helmut Hoping in „Die Tagespost“ hervor.

Darum kann auch nach der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils (vgl. die Kirchenkonstitution und das Ökumenismusdekret) das Ziel der Ökumene nur die Rückkehr der nichtkatholischen Christen in die Fülle der Kirche Christi bedeuten, die wir im Glaubensbekenntnis bekennen und die einzig in der Römisch-Katholischen Kirche unter der Leitung des Petrusnachfolgers und der Nachfolger des Apostelkollegium voll verwirklicht ist (LG, Nr. 8).

“Die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten über diese Sakramente … ”, erläutert Papst Johannes Paul II. in „Ecclesia de Eucharistia“ – auch im Blick auf die Sakramente der Buße und der Krankensalbung – , “hat zur Folge, dass der Bittsteller nicht für ihren rechtmäßigen Empfang disponiert ist” (Nr. 46).

Ausnahme, keine Regel

Der Ermessenspielraum für den Spender der heiligen Kommunion ist folglich sehr eng. Praktisch wird die Situation nur dann vorkommen, wenn ein evangelischer Christ in Todesgefahr oder in einer anderen schweren Notlage, in der sein ewiges Heil gefährdet ist – die also etwas anderes ist als ein „geistlicher Hunger“ oder ein schweres Bedürfnis -, keinen evangelischen Amtsträger gefunden hat und zudem die katholische Lehre von der Eucharistie bejaht. Nur in dieser höchst seltenen Ausnahmesituation ist ein Ermessen des Priesters möglich. Can 844 hat Ausnahmesituationen in Notfällen im Blick. Daraus darf auf keinen Fall eine Regel und Praxis werden. Wer von diesen universalkirchlichen Vorgaben abweicht, macht sich nicht nur an Sakramentenmissbrauch schuldig, sondern fügt dem ökumensichen Anliegen schweren Schaden zu.

Frühere anderslautende Aussagen der deutschen Bischöfe

Die deutschen Bischöfe mahnten vor einigen Jahren noch zur exakten Beobachtung der kirchlichen Bestimmungen. Am 22. September 2004 veröffentlichten sie bereits eine „Orientierungshilfe zu Schwerpunkten der Instruktion Redemptionis Sacramentum“ der Gottesdienstkongregation vom 25. März 2004. Darin nehmen sie auch zum Empfang der heiligen Kommunion durch Nichtkatholiken Stellung. Sie schreiben:

Die Frage nach der Eucharistiegemeinschaft mit anderen Christen anderer Konfessionen bewegt in unserem Land viele Menschen. Bei allem Verständnis für die Sehnsucht nach der Gemeinschaft am Tisch des Herrn ist diese doch kein geeignetes Mittel auf dem Weg zur Kirchengemeinschaft. Deshalb müssen um der Wahrheit des eucharistischen Glaubens und um der wirklichen Einheit der Kirche willen die Bestimmungen der Kirche hinsichtlich der Spendung der Sakramente, insbesondere der Eucharistie, an Nichtkatholken exakt beobachtet werden. Jede Gefahr einer möglichen Relativierung des eucharistischen Geheimnisses oder des kirchlichen Selbstverständnisses muss vermieden werden“ (Orientierung, Nr. 4).

Überprüfung der anstehenden Orientierungshilfe der Bischofskonferenz

Die angekündigte „Orientierungshilfe“ bzw. „Handreichung“ hat keinen Gesetzescharakter. Sie versteht sich lediglich als pastorale Orientierungshilfe für die Seelsorge. Kein Seelsorger ist rechtlich daran gebunden. Ein Seelsorger, der sich an die bischöfliche Orientierungshilfe der DBK nicht hält, ist damit auch nicht ungehorsam, da bischöfliche Vorgaben nur dann einen kanonischen Gehorsam einfordern können, wenn sie mit dem Kirchenrecht übereinstimmen.

Gesetze der Bischofskonferenz (allgemeine Dekrete) sowie der Bischöfe für ihre Diözesen können allgemein auf ihre Übereinstimmung mit universalem Kirchenrecht überprüft werden, was Aufgabe des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte ist. Da es sich bei der „Handreichung“ jedoch nicht um ein Gesetz handelt, ist eine Normenkontrollklage im kirchenrechtlichen Sinne nicht möglich.

Kardinal Müller spricht in „Die Tagespost“ von einer Kompetenzüberschreitung der Bischofskonferenz. Eine Kompetenzüberschreitung liegt dann vor, wenn die Bischöfe den can. 844 § 4 auf Fälle ausdehnen, für den der Gesetzgeber sie nicht vorgesehen hat, und eine Praxis empfehlen, die einzuführen ihnen nicht zukommt und dem Kirchenrecht entgegensteht. Im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit eines Urteils, wann eine Notlage vorliegt, überschreiten sie hingegen nicht ihre Kompetenz, da der Gesetzgeber ja selber in can. 844 § 4 die Bischofskonferenzen dazu ermächtigt.

Anfechtbar erscheint hingegen die Definition der Notlage durch die Deutsche Bischofskonferenz. Eine schwere Notlage kann nicht in einem „geistlichen Hunger“ bestehen, auch dann nicht, wenn dieser eine Glaubens- und Ehekrise hervorrufen könnten, wenn der Hunger „ungestillt“ bleibt.

Da es sich bei der zu erwartenden „Orientierungshilfe“ um Hilfestellungen in Bezug auf die Sakramentendisziplin handelt, käme für eine Überprüfung die Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin für die Sakramente in Frage. Hinsichtlich der mit der Spendung der heiligen Kommunion implizierten Glaubensfragen, wie sie oben skizziert worden sind, wäre die Glaubenskongregation zuständig.

Kirchenrechtlich von Interesse wäre eine Anfrage an den Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte verbunden mit der Bitte um eine authentische Interpretation des can. 844 § 4. Bisher liegt eine solche noch nicht vor, wenngleich die Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ von Papst Johannes Paul II. eine Aussage des höchsten universalen authentischen Lehramtes darstellt und damit eine bindende Richtung für die Interpretation des can. 844 § 4 vorgibt.

Foto: Dr. Gero P. Weishaupt – Bildquelle: privat

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