Drei Motuproprien und ein Jubiläumsablass – ein Impulstext, Teil II

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 28. September 2015 um 21:45 Uhr
Befreiung armer Seelen aus dem Fegefeuer

Am 8. Dezember 2015 werden es fünfzig Jahre sein, dass das Zweite Vatikanische Konzil feierlich abgeschlossen worden ist. Dies ist der eigentliche Grund, das Außerordentliche Heilige Jahr „der Barmherzigkeit“ zu feiern. Unter Umgehung der üblichen Wege und der zuständigen Heiligen Pönitentiarie hat der Heilige Vater am vergangenen 1. September 2015 an Erzbischof Rino Fisichella, den Präsidenten des Päpstlichen Rates zur Förderung der Neuevangelisierung, der die Feiern zum Heiligen Jahr der Barmherzigkeit koordiniert, einen Brief gerichtet, mit dem Papst Franziskus den Jubiläumsablass verkündet und die Bedingungen festlegt, unter denen er wird gewonnen werden können.

Zwei Bestimmungen in diesem Schreiben haben die meiste Beachtung auf sich gezogen, erstens, dass während des Heiligen Jahres alle Priester von der ansonsten reservierten Sünde der Abtreibung lossprechen können und zweitens, ganz am Ende des Briefes vermerkt, dass Gläubige, die die Kirchen der Priesterbruderschaft St. Pius X. besuchen, für die Dauer des Heiligen Jahres von den Piuspatres gültig und erlaubt losgesprochen werden können. Auf beide Punkte werde auch ich im heutigen II. Teil meines Beitrags eingehen, möchte die Aufmerksamkeit aber zunächst auf zwei andere Aspekte lenken, von denen mir aufgefallen ist, dass sie von anderen noch nicht beobachtet, jedenfalls noch nicht ausgesprochen worden sind.

Zweites Vaticanum bleibt unerwähnt

Angesichts der Tatsache, dass das bevorstehende Heilige Jahr begangen wird, um an den fünfzigsten Jahrestag der Beendigung des Zweiten Vatikanischen Konzils zu erinnern, ist es doch einigermaßen bemerkenswert, ja ungewöhnlich, dass das gesamte Schreiben vom 1. September, „mit dem zum Außerordentlichen Jubiläum der Barmherzigkeit der Jubiläumsablass gewährt wird“, dieser historische Anlass mit keinem Wort Erwähnung findet. Geschieht dies vielleicht aus Rücksicht auf die Traditionalisten? Soll es ihnen psychologisch erleichtert werden, an der Feier dieses Heiligen Jahres teilzunehmen? Man hat kritisch angemerkt, jedes Heilige Jahr sei gleichsam wie von selbst ein „Jahr der Barmherzigkeit“, ein „Heiliges Jahr der Barmherzigkeit“ auszurufen, folglich eigentlich ein Beispiel pleonastischer Redundanz. Auch ich hatte zunächst diesen Einwand im Sinn. Doch je länger ich es bedenke, desto verständlicher wird mir diese Betonung. Indem das Heilige Jahr thematisch die Barmherzigkeit ins Zentrum rückt, relativiert sich der historische Anlass des Konzilsabschlusses am 8. Dezember 1965, der jetzt im „Ablassbrief“ vom 1. September 2015 nicht einmal vorkommt.

Ich glaube nun nicht, dass das nur aus Rücksicht auf zahlenmäßig kaum relevante Konzilskritiker von rechts geschieht, will es auch nicht überbewerten, aber ganz unbeachtet kann das Fehlen eines Bezugs auf das Zweite Vatikanische Konzil dennoch nicht bleiben. Für mich drückt sich darin eine wohltuende, entspannte Distanz zum Zweiten Vaticanum aus. Das ist ein Unterschied zwischen Benedikt XVI. und Papst Franziskus, den ich begrüße. Während 2012, im von Benedikt ausgerufenen „Jahr des Glaubens“, das ganz ausdrücklich vom fünfzigsten Jahrestag der Konzilseröffnung motiviert war, das Zweite Vatikanische Konzil und die Deutung und Bedeutung seiner Texte ganz offensichtlich im Vordergrund stand, hält es sich zum 50. Jahrestag seines Abschlusses ganz dezent im Hintergrund. Das Interesse Benedikt XVI. an einer Hermeneutik der Reform in Kontinuität war offensichtlich auch ein autobiographisch geprägtes und von daher nachvollziehbares Anliegen, bei Papst Franziskus tritt dieser theoretische Zugang zurück, hat die Praxis der Barmherzigkeit Vorrang.

Sachlich trifft sich das mit einer Empfehlung des inzwischen verstorbenen Jesuitenkardinals Karl Josef Becker, der von vatikanischer Seite an den theologischen Diskussionsrunden mit den Vertretern der Priesterbruderschaft St. Pius X. teilgenommen hatte, den Streit über Texte und Formulierungen von Vaticanum II sowohl seitens des Vatikans als auch von traditionalistischer Kritik her endlich hinter sich zu lassen und sich gemeinsam wieder auf das Wesentliche zu konzentrieren, auf Christus. Signifikant fand ich persönlich auch, dass Benedikt XVI. mitten im Jahr des Glaubens auf das Papstamt verzichtete. Irgendwie wie ein Abbruch des damaligen Jubiläums, jedenfalls der Feierstimmung im Jahr des Glaubens.

Ich finde es immer vorteilhaft, aus einer mehr nüchternen Betrachtung den Humor nie ganz auszuschließen. In diesem Sinne möchte ich sagen, dass es Traditionalisten 2012 sicher schwerer gefallen wäre, sich bei der Erinnerung an die Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils aufrichtig und ehrlich zu freuen, als sich jetzt freudig an seinen Abschluss zu erinnern. Wäre das Konzil auch jetzt wieder deutlicher betont worden, hätte man sich cum granu salis immerhin noch freuen können, dass es schon ein halbes Jahrhundert passé ist.

Beobachtungen zu den Ablassbestimmungen für das Jubiläum der Barmherzigkeit

Das Schreiben vom 1. September 2015 ist nicht nur den Umständen seines Entstehens und seiner Veröffentlichung nach typisch für Papst Franziskus, sondern auch stilistisch. Es ist sozusagen weniger juridisch präzis, dafür mehr narrativ. Wieder der Vorrang einer Praxis der Barmherzigkeit. Nachdem der Papst angeführt hat, wo die Heilige Pforte überall geöffnet werden wird, beziehungsweise wo überall durch deren Durchschreiten der Jubiläumsablass erlangt werden kann, bestimmt er, dass dabei das Glaubensbekenntnis und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters (gewöhnlich ein Vaterunser, ein Ave Maria und Ehre sei dem Vater) verrichtet werden muss. Hinzu kommt die sakramentale Beichte und die Mitfeier der heiligen Messe, wobei der Kommunionempfang nicht ausdrücklich genannt, aber sicher mitgemeint ist, zumal vorher der Empfang des Bußsakramentes genannt wird. Das sind also bis hierher die sogenannten gewöhnlichen Bedingungen, sie werden ergänzt durch eine verpflichtende Betrachtung über die Barmherzigkeit Gottes, beziehungsweise der Tugend der Barmherzigkeit aufseiten des Menschen.

Dann bestimmt Franziskus, dass alte und kranke Gläubige, die das Haus nicht verlassen können und ihr Leiden mit dem Leiden Christi vereinigen, den Ablass gewinnen, wenn sie die Krankenkommunion empfangen oder auch, über die verschiedenen Medien übertragen, an der heiligen Messe oder anderen gemeinsamen Gebeten teilnehmen. In diesen Fällen muss also offenbar die heilige Kommunion nicht unbedingt empfangen werden und ist wohl auch das gemeinsame Gebet im Kreise der Familie oder mit anderen (Betreuungs-)Personen mitzuverstehen.

Es folgt eine Bestimmung für Gefängnisinsassen. Diese ist aufgrund eines bestimmten Details sehr interessant, das auch noch ein zweites Mal vorkommen wird. Papst Franziskus verfügt nämlich, dass die Häftlinge den Ablass in den Gefängniskapellen gewinnen können und „jedes Mal, wenn sie durch die Tür ihrer Zelle gehen und dabei ihre Gedanken und ihr Gebet an Gott den Vater richten.“ Das Durchschreiten der Zellentür geschieht natürlich mehrmals im Tagesablauf eines Gefängnisalltags. An sich hatte Papst Paul VI. am 1. Januar 1967 mit der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina die Ablässe neu geordnet und dabei bestimmt, dass der Vollkommene Ablass künftig von jedem Gläubigen nur noch einmal täglich gewonnen werden könne. Nicht generell, aber jedenfalls für die Dauer des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit hebt Papst Franziskus diese Regelung allem Anschein nach auf und kehrt damit zur früheren Praxis zurück, die es ermöglichte, auch mehrere Vollkommene Ablässe an einem Tage zu gewinnen.

Sehr positiv werte ich auch den Umstand, dass Papst Franziskus an die sieben leiblichen und die sieben geistlichen Werke der Barmherzigkeit erinnert, diese wiederbelebt und fördern will, indem er sie zu Ablasswerken erklärt, durch deren Vollbringung man also während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit den Jubiläumsablass gewinnen kann.

Die leiblichen Werke der Barmherzigkeit lauten:

1. Hungrige speisen,
2. Dürstende tränken,
3. Fremde beherbergen,
4. Nackte bekleiden,
5. Kranke pflegen,
6. Gefangene besuchen,
7. Tote begraben.

Die geistlichen Werke der Barmherzigkeit sind:

1. Unwissende belehren,
2. Zweifelnden recht raten,
3. Trauernde trösten,
4. Sünder zurechtweisen,
5. Dem Beleidiger verzeihen,
6. Unrecht duldsam ertragen,
7. Für Lebende und Verstorbene beten.

Dazu schreibt der Papst: „Jedes Mal, wenn die Gläubigen eines oder mehrere dieser Werke selbst tun, werden sie sicherlich (so die offizielle deutsche Ãœbersetzung, besser wäre vielleicht: gewiss, Anm. C. V. O.) den Jubiläumsablass erlangen. (…) Es wird sich (…) um einen Vollkommenen Ablass handeln.“ Daraus folgt noch deutlicher, dass während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit von ein und derselben Person mehrmals täglich der Vollkommene Ablass erlangt werden kann, allerdings wohl nur ein Vollkommener Ablass gewonnen wird, wenn man gleichzeitig zwei oder mehrere Werke der Barmherzigkeit übt, beispielsweise einem Bedürftigen zugleich zu essen und zu trinken gibt. Das aber kann man durchaus mehrmals täglich tun oder auch noch am selben Tag einen Unwissenden belehren oder für Lebende und Verstorbene beten. Jedes Mal erlangt man dann nach dem Willen von Papst Franziskus während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit offenbar jeweils einen eigenen Vollkommenen Ablass. Das setzt natürlich die Erfüllung der gewöhnlichen Bedingungen voraus, zu denen auch gehört, keine Anhänglichkeit, keine gewohnheitsmäßige Neigung zu haben, eine Sünde, auch nicht eine lässliche, zu begehen. Fehlt eine oder mehrere dieser Bedingungen, wird aber unzweifelhaft immer noch ein umfangreicher Teilablass gewonnen. Teilablässe können ohnehin stets beliebig oft gewonnen werden.

Dass der Ablass fürbitterweise auch Verstorbenen zugewandt werden kann, entspricht den allgemeinen Bestimmungen.

Allgemeine Fakultät zur Absolution von den Sünden der Abtreibung

Es gibt bestimmte Sünden besonderer Schwere, die normalerweise dem Papst, den Diözesanbischöfen und speziell bevollmächtigten Priestern zur Absolution vorbehalten sind. Diese Sünden gehen zusätzlich mit der Tatstrafe der Exkommunikation einher, von der in solchen Fällen gesondert absolviert werden muss. Weil davon nicht jeder Priester, der die allgemeine Beichtvollmacht besitzt, gültig lossprechen kann, nennt man diese Sünden auch reservierte Sünden. Eine dieser reservierten Sünden ist die Abtreibung, das heißt genauer, die Gruppe von Sünden, die mit der Abtreibung in Zusammenhang stehen. Es gehört hierher also strenggenommen nicht nur, wenn eine werdende Mutter eine Abtreibung an sich vornehmen lässt, sondern auch, wenn ein Mediziner diesen Eingriff durchführt. Es ist ebenso und vielleicht sogar noch weit mehr als an eine Frau in existentieller Notlage an den Fall zu denken, dass jemand eine Frau drängt oder zwingt, einer Abtreibung zuzustimmen oder wenn jemand Räumlichkeiten zur Verfügung stellt oder vermietet, in denen Abtreibungen (mit dem dazu erforderlichen Instrumentarium) vorgenommen werden. Auch Politiker, die sich für ein „Recht auf Abtreibung“ starkmachen oder solchen Bestrebungen, obwohl sie es könnten, keinen angemessenen Widerstand entgegensetzen, dürfen nicht unerwähnt bleiben.

Für die Sünden der Abtreibung ist im Heiligen Jahr der Barmherzigkeit die Reservierung aufgehoben. Alle Priester, die die Beichtvollmacht besitzen, können während des Jubiläumsjahres auch von Sünden im Spektrum der Abtreibung lossprechen. Interessanterweise erwähnt Papst Franziskus die Tatstrafe der Exkommunikation nicht eigens. Das erkläre ich mit seinem mehr narrativen Stil und sehr pastoralen Zugang. Die erteilte Vollmacht ist offenbar so zu verstehen, dass während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit alle Beichtväter nicht nur von den Sünden der Abtreibung lossprechen, sondern außerdem die dadurch eingetretene Tatstrafe der Exkommunikation nachlassen können. Das ist keine Aufweichung, keine Lockerung, sondern wirklich ein Akt der Barmherzigkeit. Diejenigen, die wirklich umkehren wollen, sollen keine gleichsam bürokratischen Barrieren vorfinden, gültig und erlaubt losgesprochen werden zu können.

Die Notwendigkeit der Reue wird von Papst Franziskus deutlich ausgesprochen. Er fordert die Priester unmissverständlich auf, im Zuspruch den Ernst und die Schwere der begangenen Sünde der Abtreibung zu vermitteln.

Beichten bei Patres der Piusbruderschaft im Heiligen Jahr der Barmherzigkeit

In interessierten Kreisen ist es besonders bemerkt worden, dass der Papst im Schreiben vom 1. September 2015 die Beichten bei den Patres der Priesterbruderschaft St. Pius X. für die Dauer des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit für gültig und erlaubt erklärt. Formal heißt das, dass der Heilige Vater allen Priestern der Piusbruderschaft während des Heiligen Jahres ordentliche Beichtvollmacht erteilt hat. Eine solche zeitliche Begrenzung ist nicht unüblich, die Erteilung der Beichtvollmacht usque ad revocationem nicht unbedingt der Normalfall. Da aber während des Heiligen Jahres alle Beichtväter auch von der ansonsten reservierten Sünde der Abtreibung und der entsprechenden Tatstrafe der Exkommunikation lossprechen können, gilt das in diesem Zeitraum auch von den Piuspatres. Nach Ablauf des Heiligen Jahres gilt allgemein die Reservierung der Abtreibung wieder und haben die Patres der Piusbruderschaft überhaupt keine ordentliche Beichtjurisdiktion mehr durch Papst Franziskus.

Das Generalhaus der Piusbruderschaft hat sich gleich am 1. September für den Gunsterweis des Heiligen Vaters bedankt. Diesen hat Papst Franziskus erwiesen, in der Erwartung, zwischenzeitlich eine endgültige und umfassende Regulierung der Situation der Priesterbruderschaft St. Pius X. erreichen zu können. Gelingt dies nicht, wird die Beichtvollmacht nach Beendigung des Heiligen Jahres wieder von selbst erlöschen.

Doch auch in der Pressemitteilung, mit der sich das Generalhaus bedankt, beruft sich die Bruderschaft auf eine außerordentliche Beichtvollmacht, die man dadurch besitze, dass es Gläubige gebe, die sich mangels anderer, moraltheologisch zuverlässiger Priester für Beichte und Lossprechung an die Piusbruderschaft wenden. Dazu ist zu sagen, dass dieser Fall möglich ist. Aber er darf nicht zwangsläufig als gegeben vorausgesetzt werden. Das aber geschieht seitens der Piusbruderschaft, obwohl sehr häufig auch noch andere Priester angegangen werden können, die moraltheologisch vertrauenswürdig sind und eine reguläre Beichtvollmacht besitzen. Natürlich wäre der Spezialfall denkbar, dass ein solcher Priester es als Sünde einstufen würde, wenn diese Gläubigen ansonsten die Seelsorge der Piusbruderschaft in Anspruch nehmen; an diesem Punkt würde meines Erachtens die Argumentation der Piusbruderschaft tatsächlich greifen.

Jedoch darf diese sich nicht auf den error communis einfacher Gläubiger stützen, jeder Priester könne schon kraft seiner Weihe von allen Sünden gültig und erlaubt lossprechen. Jedenfalls wäre es auch nicht statthaft, wenn ein Priester ohne Beichtjurisdiktion diesen Irrtum bewusst erzeugen oder aufrechterhalten würde. Das geschieht schon, wenn ein solcher Priester sich mit violetter Stola angetan in einen Beichtstuhl setzt.

Interessant ist hierbei schließlich zweierlei. Einerseits sagt der Papst, während des Heiligen Jahres erlangten die Gläubigen, die Kirchen der Piusbruderschaft frequentieren, gültig und erlaubt die Absolution von ihren Sünden. Damit anerkennt er de facto die Existenz der Piusbruderschaft als Inkardinationsverband. Wer sollten sonst die Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. sein?
Da aber Papst Franziskus die Gültigkeit und Erlaubtheit der Absolution aus der Perspektive der Gläubigen umschreibt, schließt er sich andererseits gewissermaßen der Argumentation der Piusbruderschaft an, die ihre außerordentliche Beichtvollmacht ja damit begründet, dass sich Gläubige an sie wenden, um zu beichten und losgesprochen zu werden.

Also insgesamt ein nicht nur überraschendes, sondern auch inhaltlich bemerkenswerteres Schreiben des Heiligen Vaters als bisher bemerkt worden ist.

Foto: Befreiung armer Seelen aus dem Fegefeuer – Bildquelle: Wolfgang Sauber / Wikipedia

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