Die Zelebration „versus orientem“ ist geltendes liturgisches Recht

Neue liturgische Normen sind daher diesbezüglich nicht notwendig. Sie bestehen schon.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 12. Juli 2016 um 16:52 Uhr
Petersplatz mit Gero P. Weishaupt

Von Dr. Gero P. Weishaupt:

Die Aufregung war groß, als Kardinal Sarah, der Präfekt der Gottesdienstkongregation anlässlich einer liturgischen Tagung in London vorige Woche die Priester ermutigte, unter Berücksichtigung der pastoralen Klugheit ab dem 1. Adventssonntag dieses Jahres die heilige Messe zum Osten (ad Deum/versus orientem) zu zelebrieren. Kardinal Vincent Nichols, der Erzbischof von Westminster, in dessen Diözese die Tagung stattfand, hat umgehend einen Brief an die Priester seines Bistums geschrieben, mit dem er sie aufforderte, der Aufforderung von Kardinal Sarah nicht zu folgen. Er begründete seine Verweigerung unter anderem mit geltenden Bestimmungen. Was aber sind die geltenden Bestimmungen? Was sagt das liturgische Recht der Kirche hierzu?

Die Instruktion Inter Oecumenici

Bekanntlich hat sich das Zweite Vatikanische Konzil zur Zelebrationsrichtung nicht geäussert. Ebensowenig wird in der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium des Konzils etwas über die Errichtung neuer Altäre vorgeschrieben. Das erste nichtkonziliare Dokument, das hierüber etwas sagt, ist die Instruktion Inter Oecumenici vom 26. September 1964, die mit ihren Normen den Anspruch erhebt, eine konkrete Ausführung der Liturgiekonstitution zu sein. Der Text der Instruktion sei hier zuerst lateinisch und dann in meiner deutschen Übersetzung zitiert:

Praestat ut altare maius extruatur a pariete seiunctum, ut facile circumiri et in eo celebratio versus populum peragi possit…“(Sacra Congregatio Rituum[1964] 898, Nr. 91).

„Es ist besser, dass der Hauptaltar von der Rückwand getrennt errichtet wird, so dass man ihn leichter umschreiten und auf ihm die Feier zum Volk hin erfolgen kann.“

An dem gesamten Satz fällt zweierlei auf

  • die Hauptaussage des Satzes ist die Trennung des Altares von der Wand (a pariete seiunctum)
  • es wird nur eine Empfehlung ausgesagt in Bezug auf die Trennung des Altares von der Rückwand (praestat = es ist besser; es ist wünschenswert
  • es wird nur von einer Möglichkeit der Zelebration zum Volk hin als Folge der Trennung des Altares vom der Rückwand gesprochen (ut … possit= so dass … kann).

Fasst man also die lateinische Konjunktion ut konsekutivisch auf, wäre die Umschreitung und die Zelebration eine Folge der Freistellung des Altares. Durch diese kausallogische Änderung der Aussagen wäre der Hinweis auf die Zelebration nochmals abgeschwächt. Es kommt dem Gesetzgeber auf die Möglichkeit der Trennung des Altares von der Rückwand an, nicht auf die Zelebration versus populum. Letzteres bleibt eine untergeordnete Nebenaussage.

Die Instruktion von 1964 spricht nur von der Möglichkeit der Zelebration zum Volk hin. Es handelt sich hier also auf keinen Fall um eine Vorschrift. Anders ausgedrückt: Die Zelebration versus populum wäre durch Inter Oecumenici zwar erlaubt, nicht aber verpflichtet.

Das Missale Pauls VI. (sog. „ordentliche Form des Römischen Ritus“)

So ist es nur konsequent, dass die Rubriken des Missale Romanum Pauls VI. („Novus Ordo“) nicht von der Zelebration versus populum, sondern von der Zelebration versus orientem (uneigentlich und theologisch nicht richtig: „Zebration mit dem Rücken zum Volk“) ausgehen, wenn es da heißt, dass der Priester beim Orate, Fratres, beim Pax Domini, beim Ecce, Angus Dei und beim Ritus conclusionis sich dem Volk zuwendet. Dieser Hinweis wäre überflüssig, wenn die Rubriken des Novus Ordo die Zelebration versus populum vorsehen würden. Demnach geht auch das nachkonziliare Missale Pauls VI. wie die genannte Instruktion Inter Oecumenici davon aus, dass der Priester die Messe zum Altar hin gewendet und nicht zum Volk hin zelebriert. Vor der Priesterkommunion heißt es sogar ausdrücklich „ad altare versus“, zum Altar gewandt. Die dritte Editio typica des erneuerten Missale Romanum behält diese Rubriken bei (Missale Romanum [2002], Ordo Missae, 515, Nr. 28, 600, Nr. 127, 601, Nr. 132 f., 603 Nr. 141).

Die Institutio Generalis von 2000

Schließlich ist noch in diesem Zusammenhang die zu Studienzwecken veröffentlichte Institutio Generalis von 2000 zur dritten Editio typica des erneuerten Missale Romanum einschlägig. Dort heisst es unter Nr. 299, auf die die jüngste Erklärung des Vatikanischen Pressesaales vom 11.7.2016 und der Brief von Kardinal Nichols hinweisen.  Zunächst sei auch hier der lateinische Originaltext, dann die Übersetzung angeführt:

Altare extruatur a pariete seiunctum, ut facile cirumiri et in eo celebratio versus populum peragi possit, quod expedit ubicumque possibile est.

 „Der Altar soll von der Rückwand getrennt errichtet werden, so dass man ihn leichter umschreiten und auf ihm die Feier zum Volk hin erfolgen kann, was nützlich ist, wo immer es möglich ist.“

Im Gegensatz zur Instruktion Inter Oecumenici von 1964 ergänzt und erläutert die Institutio Generalis von 2000, dass die von der Rückwand getrennte Errichtung des Altares nützlich und förderlich (expedit) ist. Entscheidend ist nun: Der Nutzen bezieht sich auf die Stellung des Altares, nicht auf die Zelebrationsrichtung. Von der wird lediglich gesagt, dass sie durch die Trennung des Altares von der Rückwand möglich wird (peragi possit). Wie schon in der Instruktion von 1964 ist auch hier keine Forderung der Zelebration zum Volk hin ausgedrückt.

Schlussfolgerung: Keine Plicht zur Zelebration „versus populum“

Das aber heisst: Es gibt keine Pflicht zur Zelebration versus populum. Das geht auch deutlich aus einer Antwort der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramente vom 25. September 2002 hervor:

„Zunächst muss berücksichtigt werden, dass das Wort expedit keine Verpflichtung darstellt, sondern einen Vorschlag bezüglich der Anlage eines freistehenden (a pariete seiunctum) Altars und der Zelebration zum Volk hin (versus populum).“

Danach erläutert die Kongregation weiter:

„Der Satz ubi(cumque) possibile sit bezieht sich auf verschiedene Aspekte. z.B. die räumlliche Anlage, den verfügbaren Platz, den künstlerischen Wert des besonderen Altares, das Empfindungsvermögen der Gemeinde, die an den liturgischen Feiern in der betreffenden Kirche teilnimmt etc.“

Die Institutio Generalis 2000 sieht die Zelebration zum Volk hin folglich auch als eine Möglichkeit, ohne die Zelebration versus orientem bzw. zum Altar hin auszuschliessen.

Rechtlich betrachtet ist demnach die Zelebration versus orientem die normale Form der Zelebration. Aus räumlichen oder architektonischen Gründen ist es möglich, den Altar getrennt von der Rückwand zu platzieren, was eine Zelebration zum Volk hin ermöglicht. wobei zu betonen ist, dass auf einem solchen Altar die Zelebration versus populum nicht vorgeschrieben, sondern als eine Möglichkeit vorgesehen wird.

Keine neuen Norm erforderlich, sondern Umsetzung bestehender Normen

An anderer Stelle habe ich schon darauf hingeweisen, dass das Messbuch Papst Pauls VI., also das nachkonziliare Messbuch, in seinen Rubriken nach wie vor davon ausgeht, dass der Priester die Messe „ad orientem“ feiert.  Kardinal Sarah sagte damit nicht Neues. „Insofern sind keine neuen Normen diesbezüglich zu erwarten. Sie brauchen nicht erlassen zu werden, denn Kardinal Sarah setzte mit seiner Empfehlung das geltende liturgische Recht voraus. Auch wenn der Altar von der Wand getrennt wird, ist ein Zelebration “ad orientem” weiterhin vorgesehen und möglich. Eine Zelebration zum Volk wird zwar dadurch möglich, aber nicht notwendig.  Mit der … Erklärung des Vatikanischen Pressesaales wird die Empfehlung von Kardinal Sarah keineswegs verworfen. Es geht dem Vatikan vielmehr darum, falsche Interpretation zu vermeiden, auch in Bezug auf den Begriff “Reform der Reform”, der schon – so die Erklärung – von Papst Benedikt XVI. aufgegeben worden sei“ (siehe: Papst widerspricht nicht Kardinal Sarah).

Foto: Dr. Gero P. Weishaupt – Bildquelle: privat

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung