Kirchliche Strafverhängung bei Missbrauchsfällen

Petersdom (Foto: B. Greschner)In den vergangenen Wochen mehren sich die Berichte über Missbrauchsfälle durch Welt- und Ordenskleriker in deutschen Bildungseinrichtungen. Die niederländischen Medien berichten seit letzter Woche ebenfalls über Missbrauchsfälle in niederländischen Einrichtungen. Ohne auch eine mögliche antikatholische Instrumentalisierung dieser Missbrauchsfälle auszuschließen, muss jedem Vorwurf sexuellen Missbrauchs nachgegangen werden.

Strafandrohung
Was Kleriker angeht, so bestimmt das kirchliche Gesetzbuch von 1983 in can. 1395 § 2: “Ein Kleriker, der … gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, jedenfalls wenn er die Straftat mit Gewalt, mit Drohung, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechszehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.” Der Gesetzgeber meint mit dem sechsten Gebot nicht nur Ehebruch, sondern alle strafrelevanten sexuellen Verfehlungen.

Verjährung
Nach dem Gesetzbuch verjährt eine Strafklage bezüglich einer Verfehlung gegen das sechste Gebot nach fünf Jahren (can. 1362). Die Glaubenskongregation hat jedoch unter ihrem damaligen Präfekten Joseph Kardinal Ratzinger u.a. die Strafklage bei Missbrauch von Minderjährigen durch Kleriker in einem von Papst Johannes Paul II. “in besonderer Form” approbierten Schreiben vom 18. Mai 2001 um 5 Jahre auf 10 Jahre verlängert. Diese Frist läuft erst ab dem 18. Lebensjahr des Opfers. Das heißt, dass das Opfer bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ein Strafklagerecht hat. Wenn die Strafklage verjährt ist, ist ein Strafverfahren nicht mehr möglich. Von dieser Norm kann kein Bischof dispensieren. Dies steht ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zu. Im Falle einer Verjährung müsste auf andere Weise als auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg erlittenes Unrecht wiedergutgemacht werden.

Einleitung einer Voruntersuchung
Wenn einem zuständigen Oberhirten der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs durch einen Kleriker mitgeteilt wird und er auf diese Weise eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis von einem Missbrauch erhält, leitet er eine Voruntersuchung (can. 1717) ein. Bei dieser Voruntersuchung geht es darum, Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit des Täters einzuziehen. Diese Voruntersuchung muss selbstverständlich vorsichtig und diskret erfolgen, da immer der Grundsatz gilt: In dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten. Solange die Tat nicht feststeht, gilt es, den guten Ruf des Angeklagten zu schützen (can. 220). Wenn die Voruntersuchung genügend Anhaltspunkte erbracht hat, ordnet der Oberhirte ein Verfahren zur Strafverhängung an.

Zwei Weisen der Strafverhängung und mögliche Strafen
Das kirchliche Prozessrecht kennt zwei Weisen der Strafverhängung: die verwaltungsmäßige und die gerichtliche. Hat der Oberhirte bereits aus der Voruntersuchung Gewissheit über einen sexuellen Missbrauch erlangt, kann er eine Strafe auf dem Verwaltungsweg auferlegen. Wenn die Gewissheit in diesem Stadium der Untersuchung noch nicht erreicht ist, ist ein gerichtliches Strafverfahren einzuleiten. Ein solches gerichtliches Verfahren ist vorgeschrieben, wenn aufgrund der Schwere der Straftat des Klerikers und des verursachten Skandals die Entlassung des Klerikers aus dem Klerikerstand (”Laisierung”) angebracht ist. Eine Entlassung aus dem Klerikerstand kann also niemals auf dem Verwaltungsweg auferlegt werden. Diese Strafe ist die schwerste Strafe, die einem Kleriker auferlegt werden kann. Je nach Schwere der Tat kommen als weitere mögliche Strafen in Betracht eine Suspension, ein Amtsentzug, ein Aufenthaltsverbot, eine strafweise Versetzung auf ein anderes Amt oder der Verlust von bestimmten Aufgaben, Rechten und Privilegien in Betracht.

[ Gero P. Weishaupt ]

8. März 2010, 17:55

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