Ein weitverbreitetes Mißverständniss
Von Mag. theol. Michael Gurtner
Da wir uns auf die Heilige Woche zubewegen, ist es vielleicht einmal angezeigt, auf ein weitverbreitetes Mißverständnis aufmerksam zu machen, auf welches man nicht selten stößt, und auch von Seiten mancher Theologen und hoher Würdenträger zu hören bekommt. Es handelt sich um die unrichtige aber dennoch relativ weitverbreitete Meinung, die Zelebration der Karliturgien sei zum Sacrum Triduum untersagt. So kann man auf vielen offiziellen Kirchenseiten folgende bzw. ähnliche, unrichtige Behauptung lesen: „das “Motu proprio” legt im übrigen ausdrücklich fest, dass an den drei “heiligen Tagen” der Karwoche – Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag/Ostersonntag – eine Zelebration nach dem Messbuch von 1962 nicht möglich ist“
Weil es sich bei den Heiligen Drei Tagen der Karwoche um den Höhepunkt des Kirchenjahres handelt, und dieser schon in greifbarer Nähe ist, scheint es nutzbringend, zumindest kurz darauf einzugehen. Entgegen zahlreicher Behauptungen ist die Zelebration der Karliturgie nach dem Usus, der 1962 in Gebrauch war, keineswegs untersagt. Der Gebrauch des Missales von 1962 ist auch an diesen drei Tagen ebenso möglich wie an jedem anderen Tag des Jahres auch.
Zum einen sehen wir schon aus dem Gesamtductus des Motu Proprios Summorum Pontficum sowie des Begleitbriefes des Heiligen Vaters, daß er der gesamten Liturgie in der Form wie sie 1962 in Gebrauch war vollumfänglich wieder ein echtes und angestammtes Heimatrecht in der Kirche gegeben wollte, welches nicht nur in sich besteht, sondern auch rechtlich festgeschrieben ist. Der Papst sagt ausdrücklich, daß die alte Form niemals abrogiert war – und abrogiert auch in seinem Motu Proprio kein Iota des alten Missale von 1962. Wenn der Papst im alten Missale keinen Widerspruch zum neuen sieht und keine Gefahr oder Schaden für die Kirche, dann gilt dies auch für die Karliturgie.
Doch fragen wir uns auch danach, woher dieses Mißverständnis denn kommt: Vermutlich ist der Grund in der sehr exakten Formulierung des Art 2 des Motu Proprios zu finden: es gibt nämlich in einer sehr komprimierten Form exakt die Regelung des Triduum Sacrums wider, die 1962 galt (und zu einem weiten Teil auch heute noch nach wie vor gilt). Im Wortlaut der offiziellen deutschen Übersetzung heißt es in besagtem Art 2:
„In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Meßbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum.“
Um diesen Artikel gut zu verstehen sind drei Dinge zu beachten: Erstens ist zu bedenken, daß sich das „Triduum Sacrum“ des Missale von 1962 auf eine andere Zeitspanne bezieht als jenes des Novus Ordo mit seinem reformierten Kalender. Im gregorianischen Ritus umfaßt diese Zeitspanne – und im Kontext der sog. Tridentinischen Liturgie ist auch die Zeitspanne des Missale 1962 zu übernehmen – die Periode zwischen dem Morgen des Gründonnerstag bis zum Beginn des Meßteiles der Osternachtsliturgie. Der neue Ritus hingegen versteht unter dem Triduum Sacrum die Zeitspanne der Vesper des Gründonnerstages bis zur zweiten Ostervesper am Ostersonntag.
Zum zweiten ist zu bedenken, daß dieses „Verbot“ für Messen gilt – und eine solche kennt der Karfreitag und der Karsamstag ohnedies nicht, und das gilt nicht nur für das Missale 1962, sondern auch für das Missale Pauls VI. Diese Suspension der heiligen Messe gilt für jeden Ritus und für jede Ritusform. Dieses „Verbot“ galt ebenso schon vor der Liturgiereform, ist also kein neues Verbot des Papstes und somit auch keine neue Einschränkung, die es vorher noch nicht gegeben hätte. Da die Karfreitagsliturgie keine Messe ist, ist es auch nicht verboten, diese nach den Büchern von 1962 zu zelebrieren, ebenso der erste Teil der Osternacht.
Und zum dritten ist dieses Verbot beschränkt auf „Messen ohne Volk“ – da die Messen jedoch ohnedies zum Großteil des Triduums nicht erlaubt sind, trifft dies allein auf den ersten Tag des Triduums zu (denn der Meßteil der Osternacht gehört ja nicht mehr zum Triduum). Auch hier sagt der Papst nichts Neues: denn sowohl nach dem Missale von 1962, als auch nach jenem von Paul VI sind am Gründonnerstag Messen ohne Volk (und nur auf solche bezieht sich Art 2!) verboten.
Der Heilige Vater hat also hinsichtlich des Gebrauchs des Missale 1962 zum Triduum Sacrum nichts verboten, was vor dem letzten Konzil erlaubt gewesen wäre, sondern im Gegenteil, er hat die alten Gebräuche und liturgischen Gesetze sehr präzise und unverändert übernommen, was gearde auch Art 2 deutlich macht.
Deshalb kann man bezüglich des angeblichen „Verbotes“ des Missale 1962 zum Sacrum Triduum sagen:
a) Das Verbot hinsichtlich des Triduum Sacrum des Art. 2 von Summorum Pontificum bezieht
sich einzig auf die Missa sine populo, d.h. auf Privatmessen ohne Volk.
b) Die Bezeichnung „Triduum Sacrum“ in Art. 2 bezieht sich auf den Kalender des Missale
1962, welches eine andere Zeitspanne darunter versteht als das Missale 1970.
c) Dieses Verbot ist kein Verbot der Verwendung des Ritus von 1962, sondern es ist Verbot
von Privatmessen eines jedweden lateinischen Ritus bzw. dessen Usanzen, und gilt ebenso
für das Missale 1970.
d) Dieses Verbot ist kein neues Verbot, welches der Heilige Vater als Einschränkung neu
eingeführt hätte, sondern es besteht in der Kirche viel mehr bereits seit Jahrhunderten.
Folglich ist der Gebrauch des Missales 1962 zum Sacrum Triduum nicht grundsätzlich verboten, sondern grundsätzlich erlaubt, wie zuletzt auch Mons. Pozzo mit Datum des 20. Jänner dieses Jahres (jedoch mit einem Aktenzeichen aus dem Jahre 2007 !?) in einem Antwortschreiben auf eine entsprechende Anfrage feststellte, wobei er jedoch die Einschränkung machte „gemäß dem Urteil des Ortsordinarius“. (Siehe hier).
5. März 2010, 16:58