Einige richtungsweisende Antworten aus der Päpstlichen Kommission “Ecclesia Dei”
Die Päpstliche Kommission ‘Ecclesia Dei’ hat Fragen über die Anwendung des Motu Proprio “Summorum Pontificum” beantwortet. Die auf Deutsch formulierten Fragen stammten von Hw. Krzysztof Tyburowski, der für die Altgläubigen in der Diözese Rzeszów in Südostpolen verantwortlich ist. Es handelt sich um vier Fragen. Am 20. Januar antwortete der Sekretär von ‘Ecclesia Dei’, Msgr. Guido Pozzo, in italienischer Sprache.
Zum Rechtscharakter des Schreibens des Sekretärs von “Ecclesia Dei”
Das Antwortschreiben des Sekretärs der Päpstlichen Kommission “Ecclesia Dei” ist dessen persönliche Stellungnahme, die zwar Autorität für sich beanspruchen kann, da sie von einem führenden Mitarbeiter der Päpstlichen Kommission abgegeben worden ist, die aber dennoch keine Antwort der Kommission als solcher darstellt. Denn in diesem Fall hätte das Schreiben auch und an erster Stelle die Unterschrift des Präsidenten der Kommission – neben der des Sekretärs – tragen müssen. Die jüngste Antwort darf also nicht mit einer Ausführungsbestimmung im kirchenrechtlichen Sinne nach can. 31 § 1 verwechselt werden, nach der “die Art und Weise der Gesetzesanwendung” – hier des Motu Proprio “Summorum Pontificum” – “genauer bestimmt oder die Beachtung der Gesetze eingeschärft wird”.
Ebensowenig handelt es sich bei dem Schreiben um eine Instruktion im Sinne des can. 34 § 1. Instruktionen erklären Gesetze und entfalten und bestimmen die Vorgehensweise, die bei der Ausführung von Gesetzen zu beachten sind. Im Gegensatz zu allgemeinen Ausführungsbstimmungen richten Instruktinen sich nicht an die kirchliche Gemeinschaft als Ganze, sondern an die Gesetzesausführenden, also in den Diözesen an die bischöflichen Behörden. Schon gar nicht handelt es sich um eine authentische Interpretation, die einzig dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte zukommt. Vielmehr liegt hier eine persönliche Antwort eines hohen Amtsträgers der Päpstlichen Kommission vor, die allerdings über die doktrinelle Interpretation eines Kirchenrechtlers hinausgeht und richtungweisend ist. Die Antwort des Sekretärs kann bei der Redaktion eines Textes für künftige Ausführungsbestimmungen oder einer Instruktion der Päpstlichen Kommission Berücksichtigung finden.
Zusätzliche Feiern in der außerord. Form am Sacrum Triduum
Auf die erste Frage, ob das Sacrum Triduum (Gründonnerstag bis einschließlich zur Ostervigil am Karsamtagabend) in der außerordentlichen Form auch in einer Pfarr- oder Rektoratskirche gefeiert werden darf, in der bereits die Karliturgie in der ordentlichen Form abgehalten wird, antwortet der Sekretär von “Ecclesa Dei”, dass dies zwar möglich sei, aber vom Urteil des Ortoberhirten (ordinarius loci) abhänge.
Es ist klar, dass das Motu Proprio “Summorum Pontificum” bereits die Möglichkeit vorsieht, daß auch am Sacrum Triduum (Karliturgie und Osternachtfeier) in den Pfarrkirchen die außerordentliche Form mit Volk gefeiert wird, wenn in der Pfarrei eine stabile Gruppe von Gläubigen besteht, die der überlieferten Form anhängen.
Ebenso ist es selbstverständlich erlaubt, in Kirchen und Kapellen von Personalpfarreien und Instituten des Geweihten Lebens und des Apostolischen Lebens, in denen die überlieferte Liturgie gefeiert wird, das Sacrum Triduum in der überlieferten Form zu zelebrieren. Wenn aber an diesen Tagen in einer Pfarrei – und darauf zielt die Frage ab – neben der Liturgie in der ordentlichen Form noch liturgische Feiern in der außerordentlichen Form abgehalten werden sollen, weil traditionsverbundenen Gläubigen keine andere Kirche zur Verfügung steht, dann soll diese Bitte dem Ortsoberhirten (das ist der Bischof, der Generalvikar und der Bischofsvikar) vorgetragen werden. Unter Abwägung der Umstände und unter Berücksichtigung des Anhörungsrechtes des jeweiligen Pfarrers kann der Bischof entscheiden, ob eine zusätzliche Karliturgie und Osternachtfeier in der außerordentlichen Form in der betreffenden Pfarrkirche gefeiert werden kann.
Messe in der außerordentlichen Form am Sonntagvormittag
Die zweite Frage betrifft die Sonntagsmesse: Darf eine Messe in der außerordentlichen Form auch zu einem Zeitpunkt gefeiert werden, der für die ordentliche Form vorgesehen ist, z.B. am Vormittag anstatt am Nachmittag? Msgr. Pozzo, der Sekretär der Päpstlichen Kommission, teilt mit, dass diese Angelegenheit dem weisen Urteil des jeweiligen Pfarrers zu überlassen ist. Über die Messzeiten am Sonntag bestimmt der Pfarrer, nicht der Ortsoberhirte. Eine Messe in der außerordentlichen Form darf nicht an die Stelle einer Messe in der ordentlichen Form treten, sie darf sie nicht ersetzen.
Umgekehrt darf eine bereits bestehende Messe in der außerordentlichen Form nicht durch eine Messe in der ordentlichen Form ersetzt werden. Wo eine Sonntagsmesse in der ordentlichen Form besteht, kann eine Messe in der außerordentlichen Form hinzukommen. Ebenso tritt eine Messe in der ordentlichen Form zu einer bereits bestehenden in der außerordentlichen Form hinzu. Eine Messe in der außerordentlichen Form kann immer am Vormittag gefeiert werden, wenn der Pfarrer nicht durch andere Gottesdienste am Vormittag beansprucht wird. Dabei hat er die kirchenrechtlichen Bestimmungen über Bination (zwei Messen an einem Tag) und Trination (drei Messen an einem Tag) zu beachten. Dem Pfarrer kommt das Urteil hierüber zu.
Initiative geht auch vom Pfarrer aus
Bei der dritten Frage, ob ein Pfarrer auch von sich aus Messen in der außerordentlichen Form öffentlich, d.h. als Gemeindemesse, feiern darf, verweist der Sekretär von “Ecclesia Dei” ebenfalls auf das weise Urteil des Pfarrers. Dieser Hinweis geht über “Summorum Pontificum” hinaus. Nach dem Motu Proprio ist es dem Pfarrer nur erlaubt, Gemeindemessen (”Messe mit Volk”) in der außerordentlichen Form zu feiern, wenn es eine feste Gruppe von Gläubigen gibt, die für diese Feiern einen mündlichen oder schriftlichen Antrag gestellt haben. Das Motu Proprio geht also davon aus, dass die Initiative dazu von den Gläubigen ausgeht.
Anders als bei der “Privatmesse”, die der Priester immer in der außerordentlichen Form feiern kann, bedarf es nach Artikel 5 § 1 von “Summorum Pontifcum” für die Gemeindemesse immer eines Antrages der Gläubigen. Wenn der Sekretär von “Ecclesia Dei” diese Beschränkung nun aufhebt und die Initiative auch dem Pfarrer überlässt, dann geht er über den Gesetzestext von “Summorum Pontificum” hinaus. Meines Erachtens wird hier eine Kompetenz überschritten. Dass die Eigeninitiative des Pfarrers ein Desiderat ist, bleibt unbestritten. Sie ist gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass die außerordentliche Form des Römischen Ritus unter Berücksichtigung der im Motu Proprio genannten Bedingungen der ordentlichen Form nicht nachgeordnet ist, zu begrüßen. Dennoch ist die Frage berechtigt, ob die Beseitigung einer im Gesetzestext vorgesehenen Beschränkung in einem solchen Antwortschreiben rechtlich möglich ist.
Keine eigenmächtigen Veränderungen
Die Frage, ob es zulässig sei, in der Feier der außerordentlichen Form Kalender, Lesungen und Präfation aus dem Missale Romanum von 1970 zu verwenden, beantwortet der Sekretär negativ. Zwar hat Benedikt XVI. in seinem Begleitbrief an die Bischöfe zum Motu Proprio darauf hingewiesen, dass beide Römische Messbücher sich gegenseitig befruchten können und dass das alte Missale Heilige und Präfationen vom neuem übernehmen könne, doch sind solche Änderungen ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Kein Pfarrer hat das Recht, Änderungen vorzunehmen. Ein Zuwiderhandeln wäre ein eklatanter liturgischer Missbrauch, der strafbar ist (u.a. wegen Amtsmissbrauch).
Vortrag von Übersetzungen durch Laien
Schließlich wird die Frage gestellt, ob ein Laie in der Messfeier in der außerordentlichen Form die Lesungen in der Volkssprache vortragen darf, nachdem der Priester sie auf Lateinisch rezitiert hat. Msgr. Pozzo antwortet, daß zuerst der Priester bzw. Diakon die Lesungen konform den liturgischen Vorschriften rezitiert. Danach können sie von einem Laien vorgelesen werden. Der Sekretär unterscheidet zwischen den Lesungen und deren Übersetzungen. Der Vortrag auf Latein durch den Priester bzw. Diakon ist ein liturgisch-kultischer Akt, die nachfolgende Übersetzung ein didaktischer Akt. Darum kann deren Vortrag auch durch einen Laien erfolgen. Allerdings wird der Vortrag der Übersetzungen unter Berücksichtigung der liturgischen Disziplin nicht im Altarraum, sondern außerhalb desselben gehalten, wenn er von einem Laien rezitiert wird. Dabei bestimmt sich der Begriff “Laie” nach dem alten Recht.
16. Februar 2010, 17:26