Weiterer kirchenrechtlicher Kommentar zu “Summorum Pontificum” erschienen

Messe im alten UsusMotu Proprio “Summorum Pontificum” hat “Sitz im Leben”. In seinem Begleitbrief an die Bischöfe zum Motu Prorpio “Summorum Pontificum” schreibt Papst Benedikt XVI.: “Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu proprio dem Heilige Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten.” Die Dreijahresfrist endet am 14. September dieses Jahres, denn am 14. September 2007 ist “Summorum Pontificum” in Kraft getreten. Dass dieses Motu Propio schon vor Ablauf dieser Frist einen “Sitz im Leben” hat – kirchenrechtlich gesprochen: von der kirchlichen Gemeinschaft rezepiert worden ist – zeigen deutlich die angestiegenen Zahlen von Orten, in denen die Messe regelmäßig in der von Papst Benedikt XVI. so genannten außerordentlichen Form des Römischen Ritus gefeiert wird.

Vor allem die junge Generation zeigt eine erfreuliche Aufgeschlossenheit für die “alte Messe”. Das Motu Proprio “Summorum Pontificum” ist ein Gesetzestext. Bei Kirchenrechtlern stößt es auf großes Interesse. Schon rasch nach seiner Veröffentlichung haben verschiedene von ihnen sich mit dem Text auseinandergesetzt. Neben vereinzelten Beiträgen in Fachzeitschriften im In- und Ausland erschien die erste Monographie im deutschsprachigen Raum Mitte letzten Jahres von dem Kirchenrechtler Wolfgang F. Rothe. Sie trägt den Titel “Liturgische Versöhnung. Ein kirchenrechtlicher Kommentar zum Motu proprio ‘Summorum Pontficum’ für Studium und Praxis”. Rothes Buch gilt bereits als ein Standardwerk.

Weniger für die Praxis als für den wissenschaftlichen Diskurs bestimmt
Nun hat der Verlag EOS-Verlag in St. Ottilien jüngst einen weiteren kirchenrechtlichen Kommentar herausgegeben. Sein Autor: Martin Rehak. Er ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Der Kommentar ist, wie Rehak im Vorwort schreibt, aus seiner Lizentiatsschrift hervorgegangen, die er im Sommersemester 2009 fertiggestellt hatte. Das Buch trägt den Titel: “Der außerordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus. Kirchenrechtliche Skizzen zum Motu Proprio Summorum Pontificum vom 07.07.2007″. Anders als der Kommentar von Wolfgang F. Rothe, den der Autor mehrmals zitiert, sind die “kirchenrechtlichen Skizzen” Rehaks weniger für die Praxis bestimmt als für den wissenschaftlichen Diskurs. Ihm geht im vor allem darum, “den Text der Regelungen so zu verstehen, wie er … vom Gesetzgeber selber gemeint ist und folglich von der Kirche als Rechtsgemeinschaft rezepiert werden soll”.

Interpretation aufgrund sprachrechtlicher Methode
Diesem Ziel dient die Interpretationsmethode, die Rehak durchgehend und konsequent anwendet: Er vergleicht den Text von “Summorum Pontificum” mit der lateinischen Rechtssprache des Codex Iuris Canonici, des kirchlichen Gesetzbuches von 1983. Der Kommentar zeichnet sich gerade durch diese rechtssprachliche Methode besonders aus. Die verschiedenen kirchenrechtlichen Begriffe, die im Motu Proprio verwendet werden (man denke nur an “ritus”, “coetus” = Gruppe, “Missa sine populo” = Messe ohne Volk, “Triduum Sacrum” = heilges Triduum, “idoneus” = geeignet), “sua sponte” = aus eigenem Antrieb oder “libenter suscipiat” = er soll bereitwillig annehmen), werden mit den entsprechenden im Gesetzbuch verglichen und sofern in ihm vorhanden von dort aus erklärt, sofern nicht der Kontext und die besondere Sinnrichtung des Motu Proprio eine analoge oder gar gänzlich andere Bedeutung erfordert. Mit dieser sprachrechtlichen Methode zeigt Rehak zudem, dass ein kirchenrechtlicher Text ohne Kenntis der lateinischen Sprache nicht adäquat erfasst und umgesetzt werden kann. Übersetzungen können nur eine Hilfe sein, ersetzen aber niemals das lateinische Original, der der einzig authentische und für die Interpretation und die Anwendung maßgebliche ist.

Praktische Fragen weitgehend ausgeklammert
Während der Kommentar von Wolfgang F. Rothe auch auf praktische Fragen in der Umsetzung des Motu Proprio eingeht, klammert Rehak diese, abgesehen von einigen Ausnahmen, weitgehend aus. Der Autor geht z.B. nicht auf Fragen nach der Zelebrationsrichtung, dem Kommunionempfang, der Kommunionspendung durch Laien oder dem Altardienst von Frauen und Mädchen ein. Der Leser sucht vergeblich Antworten bezüglich der Normen über die eucharistische Nüchternheit.

Entscheidung liegt beim Pfarrer “vor Ort”, nicht beim Bischof
Richtig hebt Rehak hervor, dass mit dem Motu Proprio in bezug auf die frühere Gesetzgebung zur Verwendung des Missale von 1962 ein Systemwechsel stattgefunden hat: Der Papst verlagert die Entscheidungskompetenzen von der Ebene der Bischöfe auf den jeweiligen Pfarrer und gibt für Messen die Verwendung des Missale von 1962 unter den im Motu Proprio normierten Bedingungen generell frei. Damit werden die Bischöfe bei ihrer Entscheidung entlastet, wie Benedikt XVI. schon in seinem Begleitbrief erläutert hat. Rehak sieht in dem Rechtsschutzmechanismus, der in den Artikeln 5 und 7 des Motu Proprio vorgesehen ist, eine Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips: “Für Wünsche einer Gruppe von Gläubigen soll erst auf der Ebene der Pfarrei durch den Pfarrer gesorgt werden …, bei Nichterfüllung sodann auf der Ebene des Bistums durch den Diözesanbischof …, und zuletzt ist auf Ebene der Weltkirche der Apostolische Stuhl für das Anliegen der Gläubigen zuständig. Dabei ist die jeweils höhere Autorität erst dann zuständig, wenn der Bitte der Gläubigen auf der jeweils niedrigeren Ebene nicht entsprochen werden kann” (S. 151).

Summorum Pontificum schafft Raum für “eine innere Versöhnung der Kirche”
Als Fazit seiner Untersuchung hält Rehak fest: “Jedenfalls ist mit dem Motu Proprio Summorum Pontificum der Versuch unternommen, mit dem Instrument des Kirchenrechts die Spannung von liturgischer Vielheit und Einheit im Sinne einer innerkirchlichen Ökumene, eines Mit- und Füreinanders der alten und der erneuerten Gestalt der römischen Liturgie, zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen. Indem die hierfür notwendige Weite des Katholischen rechtlich abgesteckt wird, soll Raum für ‘eine innere Versöhnung der Kirche’ geschaffen werden” (S. 179).

Wenngleich der Kommentar von Martin Rehak sich primär an den Kanonisten richtetet, kann jeder, der sich für die kirchenrechtlichen Fragen zum Motu Proprio “Summorum Pontificum” interessiert, ihn mit Gewinn lesen. Die Lektüre des Kommentars wird erleichtert, wenn sich der Leser vorher mit dem Text des Motu Proprio selber vertraut gemacht hat.

Martin Rehak
Der außerordentliche Gebrauch der
alten Form des römischen Ritus.
Kirchenrechtlicher Skizze zum Motu Proprio
Summorum Pontificum vom 07.07.2007
(hrgs. in der Reihe Münchener Theologische Studien)
EOS Verlag St. Ottilien
183 Seiten
ISBN 978-3-8306-7412-2
Euro 34,80

[ Gero P. Weishaupt ]

1. Februar 2010, 08:45

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