Päpstliche Weichenstellungen
Der Kirchenrechtler Dr. Gero Weishaupt hat vor einigen Wochen, wie Sie bei kathnews lesen konnten, seinen Kommentar zum Motuproprio Summorum Pontificum im Internet unter kirchenrechtlicher-kommentar.gero-p-weishaupt.com veröffentlicht. Er hat den Titel „Päpstliche Weichenstellungen. Das Motu Proprio Summorum Pontificum und der Begleitbrief. Ein kirchenrechtlicher Kommentar“. Ein Interview mit dem Autor, geführt von Martin Bürger.
Martin Bürger: Hochwürden, was hat Sie dazu bewogen, das Motuproprio aus kirchenrechtlicher Sicht zu kommentieren? War es nicht eindeutig genug?
Dr. Gero Weishaupt: Die Idee, einen kirchenrechtlichen Kommentar zum Motuproprio „Summorum Pontificum“ zu schreiben, kam mir bei der Vorbereitung eines Vortrages über die kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen von „Summorum Pontificum“ in den Pfarreien, den ich voriges Jahr im März in Herzogenrath bei Aachen gehalten habe. Das Motuproprio ist ein Gesetzestext, der für die gesamte katholische Kirche des lateinischen Ritus bestimmt ist. Da der Normtext allgemein formuliert ist und nicht Einzelfälle berücksichtigen kann, bedarf er der Auslegung und des Kommentars.
Der Text enthält viele Begriffe und Aussagen, die geklärt werden müssen. Zum Beispiel den Begriff einer „Gruppe von Gläubigen“. Was versteht man unter einer Gruppe? Welche Gläubigen sind gemeint? Nur die, die in der jeweiligen Pfarrei ihren Wohnsitz haben? Oder dürfen auch Gläubige, die außerhalb der Pfarrei wohnen, an der Messe teilnehmen? Wie groß muss so eine Gruppe sein? Bekanntlich hat der Bischof von Augsburg anfänglich eine Mindestzahl von 25 gefordert. Kirchenrechtler haben dies zurückgewiesen. Die Mindestzahl ist drei. Hier stößt man also auf Interpretationsfragen, auf die der Normtext wegen seiner allgemeinen Formulierungen keine Antworten gibt. Auch die so wichtige Frage, welche Folgen das Motuproprio für die Priesterausbildung hat, wird nicht beantwortet, zumindest nicht direkt. Oder kann die Leseordnung auf der Grundlage des Missale Romanum von 1970 auf die außerordentliche Form des römischen Messritus übertragen werden?
Diese und viele andere Fragen bedürfen der Klärung. Soll das Motuproprio einen „Sitz im Leben“ haben – kirchenrechtlich gesprochen, soll es rezipiert werden –, dann muss es anwendbar sein. Die richtige Anwendung setzt Kenntnis und Interpretation des Normtextes voraus. Das hat mich bewogen, einen Kommentar zu schreiben.
Martin Bürger: Im zweiten Kapitel des Kommentars beschäftigen Sie sich mit der Frage, inwiefern die nachkonziliare Sakramentendisziplin in der Zelebration nach den Büchern von 1962 zur Anwendung kommt. Zu welchem Ergebnis kommen Sie dabei? Muss man beide Bereiche getrennt behandeln oder gibt es Überschneidungen – wenn nicht sogar eine vollkommene Übereinstimmung?
Dr. Gero Weishaupt: Die Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil hat zu einigen Änderungen geführt, die auch teilweise in das Gesetzbuch der katholischen Kirche Eingang gefunden haben. Zum Beispiel die Disziplin der eucharistischen Nüchternheit, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die heilige Kommunion zweimal am selben Tag zu empfangen. Im „Novus Ordo“ gibt es die Dienste des außerordentlichen Spenders der Kommunion, also eines Laien, der im Notfall, bei Mangel an Klerikern, die Kommunion spenden darf, und des weiblichen Messdieners. Eine delikate Frage ist die nach der Weise des Kommunizierens. Ich komme in meinem Kommentar zu dem Ergebnis, dass die nachkonziliaren Änderungen nicht so ohne weiteres auf die außerordentliche Form des römischen Messritus anwendbar sind.
Grundsätzlich gilt, dass Priester und Gläubige die Disziplin zu beachten haben, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Missale Romanum von 1962 gegolten hat. Das heißt zum Beispiel, dass weibliche Messdiener und Kommunionhelfer in der außerordentlichen Form nicht „zum Einsatz“ kommen können. Beim Gebot der eucharistischen Nüchternheit ist das etwas Anderes. Hier braucht die strengere Disziplin des alten Kirchenrechtes nicht angewandt zu werden. Der Gläubige ist also frei, sich für die eine oder andere Disziplin zu entscheiden.
Martin Bürger: Bisher gibt es Ihren Kommentar nur online. Können wir mit einer Veröffentlichung in Buchform rechnen?
Dr. Gero Weishaupt: Ja, ich hoffe, dass bis zum 7. Juli 2010, spätestens aber bis zu 14. September 2010 mein Kommentar auch als Buch zur Verfügung steht. Am 7. Juli 2010 ist das Motuproprio drei Jahre alt, und seit dem 14. September 2007 hat es Rechtskraft. Bis zum 7. Juli dieses Jahres sollen die Bischöfe über ihre Erfahrungen mit der Umsetzung des Motuproprios in Rom berichtet haben. Ich erwarte nach dem Erfahrungsbericht der Bischöfe auch eine Instruktion des Vatikans zur Interpretation und zur Ausführung des Motuproprios. Diese Instruktion kann die Erfahrungen der letzten drei Jahre, die in den Teilkirchen gemacht worden sind, berücksichtigen.
Übrigens gibt es schon im deutschsprachigen Raum zwei gediegene kirchenrechtliche Monographien über das Motuproprio. Wolfgang F. Rothe war der erste, der sich dem Thema in seinem Buch „Liturgische Versöhnung“ ausführlich gewidmet hat. Sein Kommentar ist für Studium und Praxis bestimmt und gilt schon als ein Standardwerk. Jüngst ist ein zweiter Kommentar erschienen von dem Münchener Kirchenrechtler Martin Rehak mit dem Haupttitel „Der außerordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus“. Ich bin gerade dabei, diesen Kommentar zu lesen und werde wohl für „kathnews“ eine Rezension dazu schreiben. Daneben gibt es eine Reihe von Aufsätzen und kleineren Beiträgen über das Motuproprio, nicht nur im deutschsprachigen Raum. Das Interesse in der Kirchenrechtswissenschaft an Summorum Pontificum ist also groß.
Martin Bürger: Ein wichtiger Punkt Ihres Kommentars ist die „Reform der Reform“. Kürzlich hielt auch Msgr. Guido Marini, der Päpstliche Zeremonienmeister, eine Vorlesung zu diesem Thema. Das zeigt, wie wichtig dem Papst dieses Anliegen ist. Welche ersten Schritte sind bei Papst Benedikt XVI. schon festzustellen?
Dr. Gero Weishaupt: Zunächst ist es die Weise, wie Benedikt XVI. selber zelebriert. Er steht als Zelebrant nicht im Vordergrund, sondern tritt hinter den zurück, den er gegenwärtig stellt und in dessen Person er handelt. Im treuen Vollzug der Riten zeigt er uns, was die „Kunst des Zelebrierens“, die „ars celebrandi“, ist. Dann fällt aber bei den Papstmessen auch der Papstaltar auf, die Anordnung der Altarleuchter und die Position des Altarkreuzes. Hier sehen wir, dass der Papst „sein Wort hält“; das, was er immer gesagt und in seinen Schriften zur Liturgie formuliert hat, verwirklicht er. Das alles kommt der Sakralität in den Papstmessen zugute. Man sieht und spürt den Unterschied zur früheren Papstliturgie. In der Cappella Sistina und in der Cappella Paolina des Apostolischen Palastes, aber auch in seiner Privatkapelle zelebriert der Papst die Messe stets „zum Herrn“ und nicht „zum Volk“ hin. Bekanntlich ist das die Weise des Zelebrierens, die auch im Novus Ordo vorgesehen ist. Hier tut der Papst nur das, was die geltende Rechtslage ist. Dasselbe gilt für die häufigere Verwendung des Lateins und die Mundkommunion.
Der Papst gibt uns ein Vorbild, wie die Messe nach dem geltenden Novus Ordo zu feiern ist. Ich kann nur hoffen und wünschen, dass man auch in unseren Gemeinden zu dieser Zelebrationsweise zurückkehrt. Dann kämen wir der Rezeption der Liturgiekonsitution des Zweiten Vatikanischen Konzils, „Sacrosanctum Concilium“, ein Stückchen näher. Bisher sind wir mit unserer gegenwärtigen Liturgiepraxis noch weit davon entfernt.
Martin Bürger: Welche Schritte zur „Reform der Reform“ schlagen Sie über das, was bis jetzt geschehen ist, hinaus vor?
Dr. Gero Weishaupt: Die Eingangsriten in der Messe, vor allem der Bußakt, müssen unbedingt neu überdacht werden. So kann er nicht bleiben, so ist er unbefriedigend. Vor allem sollte der Bußakt immer „zum Herrn“ hin erfolgen. Es geht hier nicht um einen Dialog zwischen Priester und Volk, sondern beide richten sich in Reue und Demut zu Gott. Der Friedensgruß sollte nicht mehr vor der Kommunion, sondern nach den Fürbitten ausgetauscht werden, also an der Nahtstelle zwischen Wort- und Opfergottesdienst. Die alten Opferungsgebete sollten die heutigen ersetzen. Man sollte nicht mehr von Gabenbereitung, sondern wieder von Opferung sprechen, denn was hier geschieht, ist eine Vorweihe der Opfergaben von Brot und Wein und ihre Vorbereitung auf die Wandlung. Die Eucharistischen Hochgebete sollten auf die vier offiziellen beschränkt werden, wobei der Römische Kanon die Regel sein soll, so wie es ja auch die Allgemeine Einführung zum Missale Paul VI. bereits vorsieht. Wichtig wäre auch wieder die Kanonstille, zumindest sollten die Wandlungsworte still gesprochen werden.
Aber ich glaube, wenn wir schon das, was rechtlich vorgesehen ist – die lateinische Kultsprache, der Gregorianische Choral und die klassische Polyphonie, die Zelebration „zum Herrn“ und die Mundkommunion – tatsächlich umsetzen könnten, dann hätten wir schon einen wichtigen Schritt zu einer „Reform der Reform“ im Sinne einer Verwirklichung dessen, was bereits geltendes liturgisches Recht ist, getan. Der zweite Schritt wäre dann einige direkte Verbesserungen im Novus Ordo Paul VI. selber. „Reform der Reform“ heißt darum zuerst, das, was bereits vorgesehen ist, durchzusetzen und zweitens das, was im Missale Paul VI. verbesserungsbedürftig ist, im Blick auf das Missale Romanum Pius V., also im Blick auf die Tradition, ändern. Denn Bezugspunkt der „Reform der Reform“ ist nach den Worten Joseph Ratzingers bzw. Benedikt XVI. das Missale Romanum von 1962. Die ordentliche Form des römischen Messritus wird also im Lichte der sogenannten außerordentlichen Form erneuert.
Martin Bürger: Vielen Dank für das Interview, Hochwürden!
24. Januar 2010, 15:04