Der Völkermord an den Armeniern – V. Teil

fluchtDie genaue Zahl der armenischen Opfer ist bei weitem weniger bedeutsam als die Tatsache, dass die Ittihadisten ihr Ziel erreichten, die Armenier dauerhaft aus türkischem Gebiet zu vertreiben. Wie auch in anderen Fällen ethnischer Säuberungen und Völkermord versuchten die Türken sogar, die Erinnerung an die anatolische Vergangenheit der Armenier zu zerstören. So wurden Kirchen, Monumente gesprengt, Friedhöfe als Acker verwendet und armenische Stadtviertel abgerissen. Auch in heutigen türkischen Reiseführern und Geschichtsbüchern werden die Armenier peinlichst verschwiegen (vgl. Naimark, Norman M.:Flammender Hass, S. 56-57). Kurz gesagt, die Türken streiten nicht nur den Völkermord ab, sondern vernebeln auch die wichtige Rolle Armeniens in der anatolischen und osmanischen Vergangenheit. Es liegt also eine “doppelte Verfälschung der Erinnerung” (ebenda S.57) vor.

Zudem ist bis heute ist eine freie Forschung in der Türkei nicht möglich (Barth, S. 65). Journalisten und Wissenschaftler, die sich zum Völkermord an Armeniern äußern und dabei nicht den offiziellen türkischen Standpunkt vertreten, müssen mit strafrechtlichen Konsequenzen sowie gesellschaftlicher Diskriminierung bis hin zu Mordaufrufen durch nationalistische Türken rechnen. Als ein syrisch-orthodoxer Priester in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet mit der Überschrift „Der Verräter ist unter uns“ (!) im Jahr 2000 erklärte, dass „ […] die Tatsache des Völkermordes wahr ist. Das kann niemand leugnen […]“, wurde er wegen Beleidigung des Türkentums nach § 312 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt. Zwar wurde der Priester nach internationalem Druck freigesprochen, jedoch offenbart diese Vorgehensweise die Rückständigkeit der türkischen Rechtssprechung und die anhaltende Diskriminierung der Armenier. Ähnlich erging es auch der Schriftstellerin Elif Shafak und dem Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk, auch sie wurden auf Grundlage des § 312 angeklagt, jedoch nach internationalem Druck nicht verurteilt. Allerdings konnte nicht jeder so glimpflich davon kommen: Nach kritischen Äußerungen zum türkischen Völkermord musste sich der türkische Menschenrechtler Akin Birdal wegen “öffentlicher Herabsetzung des Ansehens der türkischen Nation” vor Gericht verantworten. Nach einer Medienhetzkampagne türkischer Zeitungen kam es zu einem Attentat auf den Menschenrechtler bei dem er lebensgefährlich verletzt wurde. Der türkische Journalist und Träger des Henri-Nannen-Preis für Pressefreiheit 2006 Hrant Dink überlebte die Hetzkampagne, die nach seinem Artikel über die armenische Identität und einem Interview, angezettelt wurde, nicht. Er wurde am 19.1.2007 auf offener Straße in Istanbul mit drei Schüssen niedergestreckt. Zuvor noch war er für sechs Monate auf Bewährung wegen „Beleidigung des Türkentums“ verurteilt worden.

Es ist – wie man sieht – auch heute noch – vor dem möglichen EU-Beitritt der Türkei – fester Bestandteil der türkischen Politik, dass die Armenier sich ihre Vernichtung selbst zuzuschreiben hätten. Des öfteren wird von türkischer Seite mit dem Begriff „Notwehr“ und „legitime Maßnahme in Form von Deportation“ argumentiert. Die Schuld an den enormen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Problemen unter Abdülhamid II. wie auch die vielen außenpolitischen und militärischen Niederlagen vor und während des Ersten Weltkrieges (Abtrennung wirtschaftlich wichtiger Gebiete im Balkan, Besetzung von türkischen Inseln in der Ägäis durch Italien, Niederlagen gegen Russland), die die nationalistischen Ideen der Jungtürken immer weiter anstachelten, trägt daher natürlich der Westen. Es sind nun die „illoyalen Armenier“, die als „Agenten des Westens“ auftreten und den türkischen Staat unterwandern und gefährden. Weil die Überlegenheit des Westens „Unrecht“ erzeugte, stand den osmanischen Türken ein Pauschalrecht auf „Notwehr“ zu. Daraus ergab sich ein Recht auf Unrecht, das sich nicht zu rechtfertigen brauchte. Ihm stand die Anwendung von Gewalt zu, die nicht hinterfragt werden durfte, weil der Westen in seiner Geschichte, z.B. während der Kreuzzüge, eben auch Gewalt angewendet hatte.

Die so entstehende Lizenz ermöglicht im Grunde die Gewalt auf allen Ebenen. Den geringsten Anlass zu irgendwelchen Zweifeln hatte Sultan Abdülhamid II. selbst, zumal die Existenzkrise seines Reiches den Reflex des ethnischen Djihad geradezu bedingte. Seine Minderheitenpolitik bereitete die menschliche Katastrophe, die Völkermorde an der armenischen, jüdischen und assyrischen Bevölkerung, vor. Die zwanghafte Folge dieser osmanischen Aggression war die politische Radikalisierung und Forderung nach Unabhängigkeit von Teilen der armenischen Bevölkerung, die dann die türkische Führung in den Wirren des Ersten Weltkrieges mit Berufung auf die „Dolchstoßlegende von Van“ zum Anlass nahm, die gesamte Volksgruppe der Armenier zu vertreiben und auszurotten.

So werden häufig zur Relativierung des Geschehens die Gräueltaten armenischer Terroristen ins Feld geführt, die allerdings mit der Gewaltdimension der Türken in keinem Verhältnis steht. Türkische und auch einige amerikanische Historiker versuchen immer wieder zu beweisen, dass nur die Armenier in den Kriegszonen deportiert wurden und niemals beabsichtigt gewesen war, dass gesamte armenische Volk zu treffen. Demnach hat der organisierte und von oben angeordnete Völkermord nie existiert (Barth, S.70). Diese These ist unhaltbar, sogar die assyrischen Christen, die im nordirakischen Grenzgebiet lebten und völlig unbeteiligt waren, wurden blutig verfolgt.

Um die Einzigartigkeit der Shoah zu beweisen, verweist der Historiker Steven Katz darauf, dass die Ittihadisten nicht die armenische Rasse als solche vernichten wollten, sondern „lediglich“ die Vision einer homogenen Türkei realisieren wollten bei der die armenische Identität ausgemerzt werden musste. In diesen Rahmen passt auch das vielfach aufgegriffene Argument, dass sich zahlreiche Armenier durch Assimilierung und Konversion retten konnten, weswegen der Charakter eines absoluten Völkermords fehle. Es entspricht sicherlich der Wahrheit, dass bei den Ittihadisten Rasse und Volk zwei Kategorien waren, die nicht unbedingt getrennt werden mussten (Barth, S. 71), jedoch muss deutlich gesagt werden, dass in der Praxis diese Denkweise nur einer unscheinbaren Minderheit half. Ein Prozessdokument von 1919 steht im Kontrast zu den Aussagen von Katz; demnach sagte ein führender Jungtürke: „Es ist dringend erforderlich, das armenische Volk vollständig auszurotten, so daß kein einziger Armenier auf unserer Erde übrig bleibt und der Begriff Armenien ausgelöscht wird wir befinden uns jetzt im Kriege, und es gibt keine günstigere Gelegenheit als diese […]“ (Gust, S.237-238).

Es stellt sich die Frage, inwiefern nicht solche Beschönigungen und Deckungen der türkischen Position den Völkermord relativieren und somit die armenischen Opfer diskriminieren. Man sollte sich immer wieder vor Augen halten, dass durch den Völkermord das armenische Volk, das seit über 2000 Jahren im türkischen Herrschaftsbereich gesiedelt und einen enormen Kulturschatz vorzuweisen hatte, im türkischen Staatsgebiet komplett vernichtet wurde. Anatolische Armenier gibt es nicht mehr. Bis heute sind diese Verbrechen der Ittihadisten ungesühnt. So werden die armenischen Opfer „ […] so gleich zweifach gemordet: physisch und durch die Verleugnung ihrer Leiden, ja ihrer Existenz.“(Hofmann, S. 40)

Die Zwangsumsiedlung war nach Ansicht der offiziellen Türkei eine legitime, kriegsbedingte Maßnahme, da ein armenischer Verrat zu erwarten gewesen wäre. Es scheint so, als wenn hier die Ursache-Wirkung-Beziehung gerne vertauscht werden würde. Erst nach den Massakern, erst nach den ethnischen Säuberungen organisierten sich kleine bewaffnete armenische Widerstandsgruppen und die waren wiederum so bedeutungslos, dass diese nur durch ittihadistischen Propaganda zu einer Gefahr hochstilisiert werden konnten. Es stimmt zwar, dass einige 1000 Armenier zur russischen Armee übergelaufen sind, doch daher einen Völkermord an einer Million Armeniern begehen? Abgesehen davon ist es auch vollkommen uninteressant und belanglos, inwiefern sich ein kleiner Teil der Armenier illoyal gegenüber den Jungtürken verhalten haben soll. Der Tatbestand des Völkermords wird erfüllt – so der Kern der UNO-Definition von 1948 -wenn Handlungen gegen die Mitglieder einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe erfolgen, die in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, unabhängig davon, wie sich das Opfer verhalten hat.

Der Genozid an den Armeniern ist ein eindeutiger Fall von Völkermord (Barth, S. 62). Die Armenier wurden als Ethnie und religiöse Minderheit vertrieben und zu Hunderttausenden umgebracht. Abdülhamid sowie die Jungtürken benutzten die Armenier als Feindbild, das die muslimischen Bevölkerungsgruppen zusammen halten sollte. In Verbindung mit der stark rassistischen Ideologie des überlegenden Türkentums und dem Traum einer homogenen Türkei nach dem jungtürkischen Putsch, bot der Erste Weltkrieg eine günstige Gelegenheit diesen „Traum“ zu realisieren. Nachdem die türkischen Griechen vertrieben worden waren, rechnete man mit den christlichen Armeniern und Assyrern ab. Aus dem multireligiösen Vielvölkerstaat erkroch die moderne Türkei, in der nur der überragende Türke Platz finden durfte. Die Logik, die man vergeblich in der türkischen Position sucht, wird von dem britischen Historiker Ternon treffend kommentiert: „Nichts ist geschehen, aber sie haben es verdient“ (Barth, S.78).

[ Franz Jakob Schipp ]

29. November 2009, 15:03

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