Trierer Bischof handelt rechtmäßig
Wie die Saarbrücker Zeitung heute berichtet, hat der vom damaligen Bischof von Trier, Msgr. Reinhard Marx, von seinem Amt suspendierte Kirchenkritiker Gotthold Hasenhüttl bei Bischof Stephan Ackermann von Trier um Aufhebung seiner Suspension gebeten. Der Trierer Bischof habe in einem Brief an den Priester Gesprächsbereitschaft signalisiert. Allerdings knüpft der Trierer Oberhirte die Aufhebung an die Bedingung, dass Hasenhüttl sich unverkürzt zum katholischen Glaubenslehre bekennt.
Diese Bedingung für die Aufhebung der Suspension ist rechtmässig. Eine Suspension ist eine Zensur, d.h. eine sogenannte Medizinalstrafe bzw. Beugestrafe. Sie bezweckt die Aufgabe der Hartnäckigkeit des Straftäters und dessen Einsicht und Umkehr. Bei G. Hasenhüttl bedeutet dies der Wille, den katholischen Glauben ganz zu bejahen. Wird die Bereitschaft dazu glaubhaft bekundet, kann die Suspension erlassen werden.
Wenn es sich tatsächlich um eine Suspension im kirchenrechtlichen Sinne handelt, bedeutet deren Aufhebung, dass G. Hasenhüttl alle mit seinem Amt verbundenen Rechte und Aufgaben wieder ausüben darf. Denn eine Suspension ist kein Amtsverlust, sondern das Verbot, alle oder einige Akte der Weihe- und/oder Leitungsgewalt, die mit dem Amt verbunden sind, auszuüben. Mit anderen Worten: Bei der Strafe der Suspension wird das Amt selber dem Amtsträger nicht entzogen, sondern bestimmte oder alle Rechte des Amtes “gesperrt”.
Ein Amtsverlust wäre keine Beugestrafe (Zensur), sondern eine Sühnestrafe, auch Reinigungsstrafe genannt, deren Erlass nicht an die Aufgabe der Hartnäckigkeit des Straftäters gebunden ist. Allerdings wird in der Umgangssprache auch der Entzug eines Amtes als Suspension bezeichnet.
17. November 2009, 16:05