Keine Kirchensteuern nicht gleich Kirchenaustritt

Dr. Gero Weishaupt im Interview mit Martin Bürger.

Dr. Gero Weishaupt (Foto: www.gero-p-weishaupt.com)Sittard (kathnews). Vor wenigen Tagen urteilte das Verwaltungsgericht Freiburg über den bekannten Freiburger Kirchenrechtler Prof. Hartmut Zapp, der vor dem Standesamt aus der katholischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgetreten ist. Zapp hält sich nicht mehr für kirchensteuerpflichtig, will aber weiterhin der römisch-katholischen Kirche als Religionsgemeinschaft angehören. Laut Gerichtsurteil ist dieser Schritt rechtlich zulässig. Im Interview mit Martin Bürger erklärt der Kirchenrechtler Dr. Gero Weishaupt, warum das Nichtbezahlen von Kirchensteuern nicht mit einem Austritt aus der Kirche als Religionsgemeinschaft gleichzusetzen ist.

Martin Bürger: Das Urteil des Verwaltungsgerichtes in Freiburg – also einer „weltlichen“ Instanz – läuft darauf hinaus, dass die katholische Kirche und die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht identisch sind. Dagegen wird das Erzbistum Freiburg Berufung einlegen. Wer hat denn nun Recht?

Dr. Gero Weishaupt: In dieser Frage gibt es unter den Kirchenrechtlern unterschiedliche Auffassungen. Die einen behaupten eine Realidentität zwischen der katholischen Kirche in Deutschland und der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Andere sind der Überzeugung, dass es diese Identität nicht gibt. Eine offizielle kirchenamtliche Aussage aus Rom ist hierüber bisher nicht gemacht worden. Auch die offizielle Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006 behandelt diese Frage nicht. Die deutschen Bischöfe gehen von einer Identität aus. Von daher erklärt sich ihr Festhalten an einem Kirchenaustritt aufgrund einer Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde, ungeachtet der Motive, die den Austretenden zu diesem Schritt bewegen.

Ich selber schließe mich jenen Kirchenrechtlern an, die eine Realidentität zwischen der katholischen Kirche als Religionsgemeinschaft und der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechtes ablehnen. Dazu gehören etwa auch der emeritierte Professor für Kirchenrecht Hartmut Zapp oder der emeritierte Kirchenrechtler Klaus Lüdicke. Das Gebilde „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ist ein der katholischen Kirche in Deutschland mit Art. 140 des Grundgesetzes – in Verbindung mit Art. 137, Abs. 5, der Weimarer Verfassung – zuerkannter Rechtsstatus.

Theologisch kann die Trennung dieses verfassungsrechtlichen Status der Kirche von der katholischen Kirche als Religionsgemeinschaft u. a. damit begründet werden, dass eine Person durch die Taufe Mitglied der katholischen Kirche wird. Der Getaufte wird zunächst eingegliedert in die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche. Mittelbar gehört er dann auch einer bestimmten Partikularkirche, etwa einer Diözese, an. Doch geht die Universalkirche, d. h. die Kirche als Religionsgemeinschaft, historisch und onthologisch immer der Partikularkirche voraus. Die deutsche Kiche in Deutschland mit ihren verschiedenen Bistümern hat staatlicherseits verfassungsrechtlich den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Da die Universalkirche jedoch der Partikularkirche bzw. den Partikularkirchen onthologisch und historisch vorausgeht und in und aus Teilkirchen besteht, ist die katholische Kirche nicht mit der Körperschaft des öffentlichen Rechtes identisch.

In der Diskussion stehen nach meiner Überzeugung im Grunde ekklesiologische Grunddaten auf dem Spiel. Wenn einige Kirchenrechtler und Bischöfe meinen, der Körperschaftsstatus gehöre zur wesentlichen Existenzform bzw. Erscheinungsform der katholischen Kirche in Deutschland, dann ist das ekklesiologisch nicht vertretbar.

Martin Bürger: Eine Aufspaltung der Kirche in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft einerseits und eine Glaubensgemeinschaft andererseits sei unmöglich, erklärte der Generalvikar der Erzdiözese Freiburg. Wieso ignoriert man die Meinung Roms?

Dr. Gero Weishaupt: Die Frage nach der Identität oder Nichtidentität der katholischen Kirche mit der Kirche als einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist eine Frage, über die sich Theologen, Staatskirchenrechtler, Kanonisten und die deutschen Bischöfe streiten mögen. Sie ist, wie gesagt, nicht Gegenstand der offiziellen Klarstellung aus Rom vom 13. März 2006. Diese behandelt ausschliesslich die Frage, was die Kirche bzw. der kirchliche Gesetzgeber unter einem formalen Akt versteht, d. h. welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit jemand von der Kirche abfällt. Einen Austritt kennt das Kirchenrecht nicht.

Aber auch wenn eine Realidentität zwischen der katholischen Kirche und der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechtes bestünde, dann hätte eine Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde keinerlei kirchenrechtliche Folgen. Das hängt nicht nur mit der Trennung von Kirche und Staat zusammen (die freilich in Deutschland nicht so strikt verwirklicht ist wie in anderen Ländern), sondern mit der Definition des formalen Aktes, womit ein Katholik seinen Austritt aus bzw. Abfall von der katholischen Kirche bekundet. Der formale Akt beinhaltet nämlich außer einer aus schismatischen, häretischen oder apostatischen Motiven abgegebenen freien und bewussten Absichtserklärung des betreffenden Katholiken, die Kirche zu verlassen, auch noch wesentlich die schriftliche Kundgabe dieser Absichtserklärung vor einer kirchlichen (also nicht staatlichen) Behörde (d. h. im Pfarramt oder im diözesanen Ordinariat). Nur eine kirchliche Behörde kann die theologischen und kirchenrechtlichen Implikationen eines Kirchenaustritts beurteilen; ein staatliches Gericht oder ein Finanzamt würde hier seine Kompetenz überschreiten. Darum hat eine Austrittserklärung vor einem staatlichen Magistrat keinerlei kirchenrechtliche Konsequenzen – selbst dann nicht, wenn den Austrittswilligen glaubens- oder kirchenfeindliche Motive zu diesem Schritt bewegen.

Das ergibt sich unzweideutig aus der Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006. Eine Austrittserklärung bei staatlichen Behörden erfüllt nach dieser Erklärung auf keinen Fall den Tatbestand des formalen Aktes. Katholiken, die auf diese Weise eine Erklärung abgegeben haben, sind weiterhin in der katholischen Kirche und haben alle Rechte und Pflichten eines Katholiken. Sie sind also nicht exkommuniziert. Genau das will Hartmut Zapp mit seiner Austrittserklärung der Öffentlichkeit deutlich machen. Ein Katholik, der die Kirche aus den genannten Motiven verlassen und keine Steuern mehr zahlen will, muss sich darum an zwei Instanzen wenden: an die kirchliche im Hinblick auf den Abfall von der katholichen Kirche, an die staatliche im Hinblick auf den Austritt aus der staatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechtes „Kirche“. Wo ausschließlich letzteres aus welchen Motiven auch immer geschieht, liegt der Tatbestand des Abfalls von der katholischen Kirche bzw. des sogenannten „Kirchenaustritts“ nicht vor.

Martin Bürger: Wieso will dann das Erzbistum Freiburg nun sogar Berufung gegen das angesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts einlegen?

Dr. Gero Weishaupt: Man mag es dahingehend interpretieren, dass die Bischöfe sich im Grunde Sorge machen um den Bestand des deutschen Kirchenfinanzierungssystems. Dabei sollte klar sein, dass es dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte bei seiner kirchenamtlichen Interpretation des formalen Aktes des Abfalls von der katholischen Kirche nicht um die Frage geht, ob das Kirchensteuersystem in Deutschland opportun oder inopportun ist. Das ist eine Frage, die in Deutschland bzw. in der Deutschen Bischofskonferenz diskutiert werden muss.

In diesem Zusammenhang ist bestimmt auch der Hinweis interessant, dass im Gesetzbuch der katholischen Kirche, dem Codex Iuris Canonici von 1983, der Begriff des formalen Aktes des Abfalls von der katholischen Kirche (uneigentlich „Kirchenaustritt“ genannt) nicht im vermögensrechtlichen Zusammenhang vorkommt, sondern in den eherechtlichen Bestimmungen. Die römische Erklärung zum Kirchenaustritt berührt nicht das deutsche Kirchensteuersystem als solches. Das Problem, um das es hier geht, liegt vielmehr darin begründet, dass man in Deutschland an die „Kirchenaustrittserklärung“ – oder wohl richtiger: an den „Körperschaftsaustritt“ bei einer staatlichen Behörde – zugleich kirchenrechtliche Sanktionen knüpft, nämlich die Tatstrafe der Exkommunikation. Das aber weist der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte mit seiner Interpretation des formalen Aktes indirekt entschieden zurück.

[ Martin Bürger ]

24. Juli 2009, 07:42

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