Summorum Pontificum großzügig auslegen

Dr. Gero Weishaupt kommentierte das Motuproprio.

Dr. Gero WeishauptHerzogenrath (kathnews). Bei der diesjährigen 12. Kölner Liturgischen Tagung vom 27. bis zum 29. März 2009 beschäftigten sich die anwesenden Priester, Seminaristen und Laien auch mit den „kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung des Motuproprios ‚Summorum Pontificum‘“. Für das Referat zu diesem Thema konnten die Veranstalter den renommierten Kirchenrechtler Dr. Gero Weishaupt gewinnen. In seinem Vortrag kommentierte und interpretierte der im Jahr 1989 zum Priester geweihte Latinist von Radio Vatikan den normativen Teil des Motuproprios vom 7. Juli 2007.

Unter Bezug auf Artikel 2 und Artikel 4 machte Weishaupt deutlich, dass an einer „Messe ohne Volk“ durchaus Gläubige teilnehmen dürften. Die Bekanntmachung einer solchen Privatmesse könne „auf Anfrage der Gläubigen oder durch mündliche oder schriftliche Mitteilung seitens des Priesters geschehen“. Eine Ankündigung im Pfarrbrief oder ähnlichen Organen würde jedoch den Privatcharakter der Messe aufheben, so Weishaupt. Falls ein fremder Priester in einer Kirche seine Privatmesse feiern wolle, dürfe der jeweilige Pfarrer oder Kirchenrektor dies nicht von der Frage des Usus abhängig machen. Der Priester müsse, abgesehen von seinem Zelebret, keine weiteren Beweise für seine Eignung, die heilige Messe zu zelebrieren, vorlegen: „Wenn es keine Anhaltspunkte gibt, die die Eignung fragwürdig erscheinen lassen, muss der betreffende Priester zugelassen werden.“

Paragraph 1 des Artikels 5 sei mit seinem Hinweis auf eine dauerhaft existierende Gruppe von Gläubigen für eine Messe mit Volk so zu verstehen, dass zunächst einmal mindestens drei Personen anwesend sein müssten. Hier gelte „der Grundsatz aus dem römischen Recht, ‚tres faciunt collegium‘“. Die dauerhafte Existenz der Gruppe bedeute nicht, dass diese stets aus denselben Personen zusammengesetzt sein müsste. „Gefordert ist lediglich die Kontinuität und der bleibende Bestand der Gruppe als solcher“, erklärte Weishaupt.

Für Paragraph 4, der die Eignung des Priesters zur Zelebration des alten Usus fordert, gelten die gleichen Bestimmungen wie für den neuen Usus, erläuterte Weishaupt. Gehindert sei der Priester durch Exkommunikation, Suspension sowie wegen einer schweren Sünde. Die Eignung beziehe sich jedoch auf die Kenntnis des Ritus sowie ausreichende Lateinkenntnisse. „Allerdings widerspräche es dem großzügigen Geist des Motuproprios, wollte man perfekte Lateinkenntnisse von den Priestern als Voraussetzung für die Zelebration erwarten.“ Ferner fordere Artikel 6 über den Vortrag von Lesung und Evangelium in der Volkssprache nicht, das „Lektionarium des Novus Ordo“ zu verwenden, was in der Praix auch zu Schwierigkeiten führe, da die beiden Lesungen des alten im neuen Usus keine Einheit mehr bildeten und daher mühsam zusammengestellt werden müssten, so Weishaupt.

In Artikel 9 beschäftigt sich das Motuproprio schließlich mit der Spendung der anderen Sakramente. Diese in der außerordentlichen Form zu spenden, sei jedoch keine Pflicht des Pfarrers, sondern räume ihm die Möglichkeit ein. Dazu erläuterte der Referent: „Großzügigkeit gegenüber solchen Wünschen muss dabei für den Pfarrer bestimmend sein.“ Abschließend hielt Dr. Gero Weishaupt fest, dass ein Motuproprio sich an die gesamte Kirche richte und einen Rechtstext enthalte, „der die geltende Gesetzgebung ändert“. Das Motuproprio solle in diesem Sinne stets großzügig ausgelegt werden, da es sich um begünstigendes Dokument handle, das den traditionsverbundenen Gläubigen entgegenkommen möchte.

[ Martin Bürger ]

31. März 2009, 15:15

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