Bedeutender Beitrag zur Umsetzung des Zweiten Vatikanischen Konzils

Vor sieben Jahren trat das Motu proprio „Summorum Pontificum“ in Rechtskraft.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 13. September 2014 um 17:52 Uhr
Vaticanum II, Konzilseröffnung

14. September 2007. An diesem Tag trat das Motu Proprio Summorum Pontificum in Kraft. Papst Benedikt XVI. hatte es am 7. Juli 2007 promulgiert. In WĂŒrdigung des in der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium des Zweiten Vatikanischen Konzils geĂ€ußerten Wunsches, dass alle Riten, die rechtmĂ€ĂŸig anerkannt sind, weiterhin in Zukunft bewahrt und gefördert werden sollten (vgl. SC, Art. 4), hat Papst Benedikt XVI. – die „Zeichen der Zeit“ erkennend – den breiteren Gebrauch der liturgischen BĂŒcher von 1962 mit seinem Motu proprio Summorum Pontificum ermöglicht.

Keine zwei Riten, sondern zwei Ausdrucksformen des einen Römischen Ritus

Um die Einheit dieser liturgischen BĂŒcher mit jenen, die im Zuge der Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil herausgegeben worden sind, zu betonen, wird in dem Motu proprio nicht von zwei Riten gesprochen, sondern von zwei Ausdrucksformen des einen Römischen Ritus. Die klassische, gregorianisch-tridentinische Liturgie wird die „außerordentliche“, die erneuerte Liturgie die „ordentliche“ Form des einen Römischen Ritus genannt.

Organische Einheit der Römischen Liturgie

In seinem Vorwort zum 2010 herausgegebenen kirchenrechtlichen Kommentar unseres Redaktionsmitarbeiters Dr. Gero P. Weishaupt schrieb der PrĂ€fekt der Apostolischen Signatur Raymond Leo Kardinal Burke, dass das Motu proprio Summorum Pontificum „einen bedeutenden Beitrag zur Umsetzung der Lehre ĂŒber die heilige Liturgie durch das Zweite Vatikanische Konzil“ darstelle. „In der unmittelbaren Nachkonzilszeit wurde diese Lehre hĂ€ufig zum Opfer einer abwegigen Hermeneutik der DiskontinuitĂ€t, wodurch leicht der falsche Eindruck entstand, dass die vom Konzil geforderte liturgische Reform mehr einen Bruch als eine Entwicklung des höchsten Ausdrucks des Lebens der Kirche bedeute. Diejenigen, die dieser falschen Hermeneutik anhingen, hoben tatsĂ€chlich hervor, dass es kein VerhĂ€ltnis der KontinuitĂ€t zwischen dem Missale Romanum des seligen Papstes Johannes XXIII. und dem Missale Romanum des Dieners Gottes Papst Paul VI. gĂ€be. TĂ€tsĂ€chlich lehrt die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium jedoch die organische Einheit der heiligen Liturgie, die erhabenster Ausdruck des Lebens in seiner Kirche ist. Deshalb kann sie niemals einem radikalen Bruch unterworfen werden, ohne dass es sich dabei um einen Verrat an der sakramentalen Gegenwart Christi und an seinem Wirken im liturgischen Leben der Kirche handelte, der grĂ¶ĂŸten geistlichen Schaden seines ganzen mystischen Leibes, aber auch jedes einzelnen seiner Glieder zu Folge hĂ€tte“.

OrdnungsmĂ€ĂŸe Zelebration des Novus Ordo als Voraussetzung fĂŒr die Einheit beider Formen

Allerdings ist, so Weishaupt in seinem Kommentar, die Einheit der erneuerten Liturgie mit der ĂŒberlieferten klassischen Form nur da erkennbar, wo das „Missale  Romanum Pauls VI. unter Beachtung der Vorgaben seiner Institutio Generalis und der einzelnen Rubriken“ Verwendung findet. Wo die sog. ordentliche Form durch eine falsch verstandene KreativitĂ€t missbraucht wird, sei die Einheit nicht mehr erkennbar (Gero P. Weishaupt, PĂ€pstliche Weichenstellungen. Das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ Papst Benedikts XVI. und der Begleitbrief an die Bischöfe, Bonn 2010, 144 f.).

Rechtsverbindlichkeit des Moto proprio Summorum Pontificum

Das Motu proprio Summorum Pontificum ist nach Kardinal Burke, dem PrĂ€fekten des höchsten kirchlichen Berufungsgerichtes, ein Normtext des universellen Gesetzgebers. Darum sei das Motu proprio fĂŒr die gesamte Kirche weltweit verbindlich. „Summorum Pontificum ist 
 nicht Ausdruck eines Gunsterweises gegenĂŒber irgendwelchen Personen oder Gruppen“ unterstreicht der PrĂ€fekt der Apostolischen Signatur, „sondern eine Gesetzgebung zum Zweck der Wahrung und Beförderung des Lebens des ganzen mystischen Leibes Christi und der höchsten Ausdrucksform dieses Lebens, nĂ€mlich der heiligen Liturgie. Der gesamten Gemeinschaft der Kirche ist damit die Verpflichtung auferlegt, ihre liturgische Tradition zu bewahren und zu pflegen, um so einerseits die Rechte derjenigen Einzelpersonen und Gruppen zu schĂŒtzen, die sich der Liturgie, die nun als ‚außerordentliche Form des römischen Ritus` bezeichnet wird, geistlich verbunden wissen, um aber andererseits ebenso ihr liturgisches Leben durch die rechtmĂ€ĂŸige Feier beider Formen des römischen Ritus zu bereichern. Kurz: Summorum Pontificum bestimmt die universale Disziplin fĂŒr die Verwendung der außerordentlichen Form des Römischen Ritus, in Übereinstimmung mit der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils, das im Rahmen der mehr als 2000-jĂ€hrigen Tradition der Kirche, d.h. im Sinne einer ‚Hermeneutik der KontinuitĂ€t‘ zu verstehen ist, wie sie Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache an die Kurie vom 22. Dezember 2005 dargelegt hat“ (PĂ€pstliche Weichenstellungen, 11 f.).

Foto: Vaticanum II, Konzilseröffnung – Bildquelle: Peter Geymayer / Wikipedia

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