„Außerordentlich“ heißt nicht „ausnahmsweise“

Eine kirchenrechtliche Klarstellung bezüglich des Verhältnisses von außerordentlicher und ordentlicher Form des Römischen Ritus von Dr. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 3. Dezember 2016 um 12:50 Uhr

Von Dr. Gero P. Weishaupt:

Einführung:

„Kardinal Burke verteidigt außerodentliche Messe.“ So titelte das katholische Interneportal kath.net unter Berufung auf ein Interview, das der Kardinal mit der italienischen Webseite La Fede Quotidiana geführt hatte. Die außerordentliche Form des römischen Messritus sei keine Ausnahme, sondern mit der ordentlichen Form gleichrangig, stellte der Kardinal heraus. Anlass für die Stellungnahme war ein Interview von Papst Franziskus mit P. Antonio Spadaro SJ, dem Herausgeber der Jesuitenzeitschrift Civiltà Cattolica. Darin habe er die Regelung für den außerordentlichen Ritus durch Papst Benedikt XVI. als „großzügig“ gegenüber den Anhängern der alten Liturgie bezeichnet. Diese sei allerdings „eine Ausnahme“, so der Papst. Kardinal Burke erwiderte, dass der alte Ritus „die Messe der Kirche aller Zeiten“ sei und könne deshalb nicht aufgegeben werden. Das motu proprio „Summorum Pontificum“ von Benedikt XVI. sei in dieser Frage eindeutig. Die außerordentliche und die ordentliche Form sind „zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus“, heißt es in „Summorum Pontificum“.

In meinem kirchenrechtlichen Kommentar zum Motu Proprio „Summorum Pontficum“ gehe ich auch auf die Frage ein, ob „außerordentlich“ gleichbedeutend ist mit „ausnahmsweise“. Muss die klassische Form eine Ausnahme bleiben, weil er „außerordentlich“ genannt wird? Da der Begriff „außerordentlich“ im Gesetzbuch in verschiedenen Zusammenhängen vorkommt, habe ich in meinem Kommentar drei dieser Gesetzestexte, in den der Begriff vorkommt, daraufhin befragt, um dann ein Ergebnis zu formulieren.

Aus: Gero P. Weishaupt, Päpstliche Weichenstellungen. Das Moto Proprio SummorumPontificum Papst Benedikts XVI. und der Begleitbrief an die Bischöfe. Ein kirchenrechtlicher Kommentar und Überlegungen zu einer „Reform der Reform“, 42-48.

Bedeutung des Begriffs „außerordentlich“ im Motu Proprio

Die Frage erhebt sich, was mit der Charakterisierung „außerordentlich” (extraordinarius)[1] des alten Usus des Römischen Messritus im Zusammenhang des Motu Proprio Summorum Pontificum gemeint ist. Im Gesetzbuch des kanonischen Rechts von 1983 kommt der Begriff im ganzen zwölfmal vor.[2]

 Der außerordentliche Spender der Kommunion

So wird in can. 910 § 2 normiert, dass außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion (extraordinarius sacrae communionis minister) der Akolyth ist sowie auch ein anderer Gläubiger. Sie üben ausschießlich in einer Notsituation[3] den Dienst des Kommunionhelfers aus. Dieser liturgische Dienst (ministerium) stellt somit eine Ausnahme dar, da er nur für Notfälle vorgesehen ist, d.h. bei Mangel an Klerikern, die kraft ihrer Weihe die ordentlichen Spender sind.[4] Ein außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion darf demnach nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Wo seine Indienstnahme zur Regel wird, d.h. wenn er auch dann die Kommunion spendet, wenn bzw. obwohl Kleriker zugegen sind, liegt ein Missbrauch einer kirchlichen Norm vor. Denn der Dienst des Kommunionhelfers als außerordentlicher Spender ist kein Erfordernis des allgemeinen Priestertums und des darauf gründenden Rechtes auf aktive Teilnahme an der Eucharistiefeier. Die Spendung der Kommunion durch einen außerordentlichen Laienspender ist keine Form der aktiven Teilnahme (actuosa participatio). Der Kommunionhelfer hat stets den Charakter der Ergänzung (Suppletion) und des Vorläufigen. Der Grund hierfür ist die grundsätzliche Verbindung der Kommunionspendung mit dem Weihesakrament. Nur ein Notfall, also der Mangel an ordentlichen Spendern der Kommunion, die ausschließlich Kleriker sind, rechtfertigt die Trennung von Weihesakrament und Kommunionspendung. In Ausnahmefällen kann daher ein Laie in Abhängigkeit vom Kleriker als außerordentlicher Spender die Kommunion spenden.[5]

Außordentliche Absolution: die Generalabsolution

Eine Ausnahmepraxis im Falle einer Notsituation sieht auch can. 961 über die Anwendung der sogenannten Generalabsolution vor. Sie darf nur bei Todesgefahr (periculum mortis) oder einer schweren Notlage (gravis necessitas) gespendet werden, wobei das Urteil darüber, ob eine schwere Notlage vorliegt, dem Diözesanbischof, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Bischofskonferenz, zukommt.

Außerordentliche Form ist keine Ausnahme für bestimmte Fälle

Faßt man den außerordentlichen Usus des römischen Messritus im Sinne einer nur in Notfällen vorgesehenen Ausnahme auf, dann trifft dies sicherlich nicht zu. Es ist die aus den nachfolgenden Normen des Motu Proprio klar ausweisliche Intention der Gesetzgebers Benedikt XVI., dass die Messfeier nach dem Römischen Missale Pius´ V. bzw. Johannes´ XXXIII. wieder einen festen Platz im Leben der Kirche haben soll. Darum werden am Ende des Motu Proprio die bislang einschränkenden Gesetzestexte in dieser Materie[6] allesamt mit einer derogatorischen (aufhebenden) Klausel außer Kraft gesetzt.[7] Die Feier der sogenannten „Tridentinischen Messe” soll dort, wo die im Motu Proprio aufgeführten Umstände gegeben sind, gerade zur normalen Praxis werden als Teil des liturgischen Lebens der Pfarrgemeinde. Die Qualifizierung „außerordentlich” im Motu Proprio Summorum Pontificum kann mithin nicht auf Ausnahmesituationen im Sinne der Canones über den außerordentlichen Spender der Kommunion oder der außerordentlichen Spendung des Sakramentes der Buße mit allgemeiner Absolution abzielen. Das wäre eine enge Interpretation, die der Intention des Gesetzgebers widerspräche.

„Außerordentlich“ im Sinne von „zusätzlich“ zur ordentlichen Form unter Beachtung bestimmer Umstände

Eine analoge Verwendung des Begriffs „außerordentlich” wie im Motu Proprio Summorum Pontificum findet sich in can. 345 über die Formen der Bischofssynoden. Der Canon unterscheidet zwischen der allgemeinen ordentlichen und außerordentlichen einerseits und der besonderen Bischofssynode andererseits. Der Unterschied zwischen der allgemeinen ordentlichen Synode (coetus generalis ordinarius) und der allgemeinen außerordentlichen Synode (coetus generalis extraordinarius) betrifft den Zeitpunkt und die Art der Einberufung.

Der Coetus generalis ordinarius wird in periodischen, gesetzlich aber nicht fixierten Intervallen abgehalten … . Der Coetus generalis extraordinarius kann von der Zielsetzung her nicht an festgesetzten Zeitabständen gebunden sein. Denn er hat Angelegenheiten zu behandeln, die einer  schnellen Erledigung bedürfen … .[8]

Eine Spezialsynode wird nur dann einberufen, wenn Probleme einer oder mehrerer Regionen der Kirche zu lösen sind (can. 345).[9] Eine außerordentliche allgemeine Synode, die wegen Angelegenheiten einberufen wird, die eine zügige Behandlung bedürfen, ist eine zusätzliche Form[10] zur ordentlichen allgemeinen Synode, die in regelmäßigen Abständen stattfindet. Sie wird “außerordentlich” genannt, weil ihre Einberufung nicht auf bestimmte Zeiten festgesetzt wird. Das Institut „Bischofssynode” wird so zu einem flexiblen Instrument, das sich den Erfordernissen der Zeit leicht anpassen kann. … als außerordentliche Session ist sie … jederzeit einsatzbereit[11].

Anders als der außerordentliche „Kommunionhelfer” nach can. 910 § 2 oder die außerordentliche Form der Sündenvergebung im Rahmen der allgemeinen Lossprechung nach can. 961 liegt bei der außerordentlichen allgemeinen Bischofssynode keine Ausnahme vor, sondern sie ist eine zusätzliche Institution, deren Einberufung von bestimmten Umständen abhängig ist.

Koexistenz der außerordentlichen Form mit der ordentlichen Form des Römischen Ritus

Dasselbe gilt für die Verwendung des Missale von 1962. Es ist seit dem Motu Proprio Summorum Pontificum eine zusätzlich fest in der Kirche zurückgewonne Form zum anderen Usus nach dem Missale Pauls VI. Voraussetzung für ihre Feier sind bestimmte Umstände. Diese werden im normativen Teil des Motu Proprio als Bedingung für die Verwendung des Missale Pius´ V. bzw. Johannes´ XXIII. aufgeführt.

Doch geht Summorum Pontificum über diese faktische Koexistenz beider Formen in der Kirche hinaus. Während nämlich die außerordentliche Synode nicht regulär und nicht häufig stattfindet, soll das Missale von 1962 dort, wo die Bedingungen des Motu Proprio erfüllt sind, regelmäßig in den Gemeinden Verwendung finden. Sind Laien als Kommunionspender oder die allgemeine Lossprechung von Sünden verboten, wenn keine Notsituation vorliegt, so ist der Gebrauch des Missale Romanum von 1962 gerade erlaubt und erwünscht.

Das Missale ist nicht verboten. Die früheren Verwendungsbedingungen sind abgeschafft. … Das Missale ist nicht beschränkt auf bestimmte vorgeschriebene Personenkreise, sondern für alle da, die es wünschen. Niemandem ist es untersagt, für diese Art der Messfeier zu werben. Außerordentlichkeit der Messfeier nach dem alten Missale ist daher nicht eine rechtliche und hat nicht einen gewollten Seltenheitsstatus zur Folge. Sie ist vielmehr eine rein faktische und als solche durch wachsende Verbereitung durchaus überholbar. … Gerade der gewachsene Bedarf war erklärter Anlass[12] für das Motu Proprio Summorum Pontificum.

Keine rechtliche Nachordnung der außerordentlichen Fom gegenüber der ordentlichen Form

Eine „Handhabung durch Einschränkung auf typisierte Fälle, die Ausnahmen bleiben”[13] wäre darüber hinaus schwer zu vereinbaren mit dem ausdrücklichen Wunsch des Gesetzgebers im ersten Artikel des Motu Proprio, dass sich das Römische Missale von 1962 „aufgrund seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs” „der gebotenen Ehre erfreuen soll”. Die Zelebration der außerordentliche Form des Römischen Ritus als „Privatmesse“ bzw. „Stillmesse“ des Priesters ist an keinerlei Bedingungen geknüpft (vgl. Art. 2). Die Zelebration mit Volk hängt dagegen von bestimmten Umständen ab (vgl. Art. 5). Man darf jedoch die mit diesen Bedingungen gegebene Außerordentlichkeit des überlieferten Usus in Bezug auf den Messordo Pauls VI. nicht verwechseln mit der Ausnahme seiner Zelebration in den Gemeinden. Außerordentlichkeit und Ausnahme sind zwei verschiedene Sachverhalte. Auch wenn in der Praxis die überlieferte Form in den Gemeinden im Vergleich mit der ordentlichen Form in der gegenwärtigen Lage in den Gemeinden[14] eher seltener gefeiert wird,  so darf diese faktische Ausnahme seiner Zelebration nicht als eine rechtliche Nachordnung des überlieferten Usus fehlinterpretiert werden. Niemandem ist es darum erlaubt, die Zelebration des alten Usus auszuschließen, wo die Bedingungen, die in den einschlägigen Artikeln des Motu Proprio eingehend geregelt werden, erfüllt sind. Dass der Gesetzgeber die Zelebration mit Volk von Umständen abhängig macht, besagt keineswegs, dass die außerordentliche Form der ordentlichen untergeordnet ist. Auch eine außerordentliche Bischofssynode ist rechtlich der ordentlichen gleichgestellt. Ebenso stehen die beiden Formen des einen Römischen Ritus rechtlich auf ein und derselben Stufe.

[1]Vgl. R. KÖSTLER, Wörterbuch zum Codex Iuris Canonici, München 1927, 155 f.

[2]Vgl. X. OCHOA, Index verborum ac locutionum Codicis iuris canonici, ed. secunda, Città del Vaticano 1984, 188.

[3] Die Übersetzung von necessitas in can. 230 § 3, auf den can. 910 zurückverweist,mit „Bedarf” in der deutschen Ausgabe des Gesetzbuches dürfte wohl über den Begriff der Notlage bzw. Notsituation hinausgehen und ihn zu weit interpretieren. Vgl. hierzu Chr. OHLY, „GRAVIS NECESSITAS. Erwägungen zu einem unbestimmten Begriff der kirchlichen Gesetzbücher”, in: AfkKR 175 (2006) 483. Die Instruktion Redemptionis Sacramentum unterstreicht, dass es sich um eine vera necessitas handeln muss. Vgl. Congregatio de Culto Divino et Disciplina, Instructio REDEMPTIONIS SACRAMENTUM de quibusdam observandis et vitandis circa sanctissimam eucharistiam, Città del Vaticano 2004, Nr. 155.  Der Begriff der Notlage impliziert immer objektive Kriterien. Der Begriff „Bedarf“ kann dagegen zu dem Fehlurteil verleiten, dass für die Entscheidung, Kommunionhelfer zu beauftragen, subjektives Ermessen ausschlaggebend sei.

[4] Ibid., Nr. 158.

[5]Ibid., Nr. 151: „Solummodo ex vera necessitate recurrendum erit ad auxilium ministrorum extraordinariorum in Liturgiae celebratione. Hoc enim haud prospicitur, ut magis plenam laicorum participationem praestet, sed ex natura sua additicium ac provisorium est.” („Nur aufgrund einer echten Notlage wird man auf die Hilfe von außerordentlichen Spendern in der Feier der Liturgie zurückgreifen dürfen. Diese ist nämlich nicht vorgesehen, um eine volle Teilnahme von Laien mehr zu ermöglichen, sondern von ihrem Wesen her ist sie ergänzend und vorläufig.“ Übersetzung von GPW.)

[6] Im ersten – narrativen – Teil von Summorum Pontificum erwähnt Benedikt XVI. jene päpstlichen Dokumente, die sich in der Vergangenheit eingehend mit derselben Materie befaßt haben. Es sind dies das Indult Quattuor abhinc annos der Kongregation für den Gottesdienst von 3. Oktober 1984 und das Motu Propro Ecclesia Dei adflicta von 2. Juli 1988. Waren die Bestimmungen dieser Rechtstexte in bezug auf die Verwendung des Missale Romanum von 1962 für bestimmte Einzelfälle bzw. für bestimmte Gruppen vorgesehen so gilt diese Beschränkung mit Inkraftreten des  Motu Proprio Summorum Pontificum nicht mehr. Die forma extraordinaria des Römischen Ritus ist nun wieder eine Möglichkeit der liturgischen Feier für die Gesamtkirche des lateinischen Ritus. Bisherige Beschränkungen sind aufgehoben.

[7]Vgl. AAS 9 (2007) 781: „Quaecumque vero a Nobis hisce Litteris Apostolicis Motu proprio datis decreta sunt, ea omnia firma ac rata esse et a die decima Quarta Septembris huius anni, in festo Exaltationis Sanctae Crucis, servari iubemus, contrariis quibuslibet rebus non obstantibus.“ Hervorhebung nicht im Original.  („Was immer aber von Uns mit diesem Motu Proprio entschieden worden ist, das ist – so ordnen wir an – fest und rechtskräftig und wird ab dem 14. September dieses Jahres, am Fest Kreuzerhöhung, beachtet werden ungeachtet gegenteiliger Regelungen.“ Übersetzung von GPW.)

[8]O. STOFFEL, MK, 345/3.

[9] Seit 1967, dem Jahr, in dem zum ersten Mal eine allgemeine Bischofssynode seit dem Motu Proprio Apostolica Sollicitudine Pauls VI. (in: AAS 57 [1965] 775-780) abgehalten worden ist, fanden bisher zwei außerordentliche allgemeine Bischofssynoden statt, und zwar die eine vom 11. bis 28. Oktober 1969 über die Zusammenarbeit zwischen dem Heiligen Stuhl und den Bischofskonferenzen, die andere vom 24. November bis 8. Dezember 1985 anlässlich des 20. Jahrestages des Konzilsabschlusses. Vgl. die Liste der bis 2001 einschließlich abgehaltenen Bischofssyonden bei M. GRAULICH, „Bischofssynode, Kollegialität und Primat”, in: Leitungsstrukturen der Katholischen Kirche.Kirchenrechtliche Grundlagen und Reformbedarf,hrsg. von I. Riedel-Spangenberger = Quaestiones Disputatae, Freiburg im Breisgau 2002, 64-67.

[10]J.M. HUELS, „Reconciling the old with the new. Canonical Questions on Summorum Pontificum“, in: The Jurist 68 (2008) 94.

[11]O. STOFFEL, MK, 345/4.

[12]N. LÜDECKE, „Kanonistische Anmerkungen”, 27 f.

[13] Ibid., 27.

[14]Man darf nicht übersehen, dass die Akzeptanz des alten Usus auch eine Generationenfrage ist: Gläubige der älteren Generation, die die 60er Jahre des 20. Jahrhunderts bewußt erlebt haben, werden mit dieser Form im allgemeinen mehr Probleme haben als Gläubige der jungen Generation, die unvoreingenommener und aufgeschlossener dafür sind.

Foto: Missale Romanum – Bildquelle: Sarto Verlag

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